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Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018
- 1 BvR 2795/09 -
- 1 BvR 3187/10 -
(Kfz-Kennzeichenkontrollen BW-HE)
- Zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz.
- Teilweise Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Baden-Württemberg und Hessen.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2795/09 -
- 1 BvR 3187/10 -
IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. |
1. der Frau M…, | |
2. |
des Herrn E…, | |
3. |
des Herrn F…, |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Dr. Udo Kauß,
Herrenstraße 62, 79098 Freiburg -
gegen |
§ 22a des Polizeigesetzes (PolG) des Landes Baden-Württemberg, eingeführt durch Gesetz vom 18. November 2008 (GBl.BW S. 390) |
- 1 BvR 2795/09 -,
II. |
des Herrn B…, |
gegen |
1. |
§ 14a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 635), |
2. |
§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 635) |
- 1 BvR 3187/10 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz,
Ott,
Christ,
Radtke
am 18. Dezember 2018 beschlossen:
- 1. ��26 Absatz�1 Nummer�4 und Nummer�5 des Polizeigesetzes des Landes Baden-W�rttemberg in der Fassung des Gesetzes zur �nderung des Polizeigesetzes vom 18. November 2008 (Gesetzblatt f�r Baden-W�rttemberg Seite�390) und ��22a Absatz�1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-W�rttemberg, soweit er auf ��26 Absatz�1 Nummer�4 und Nummer�5 des Polizeigesetzes des Landes Baden-W�rttemberg verweist, sind mit Artikel�2 Absatz�1 in Verbindung mit Artikel�1 Absatz�1 des Grundgesetzes aufgrund des Versto�es gegen Artikel�72 Absatz�1, Artikel�74 Absatz�1 Nummer�1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
- 2. a) ��18 Absatz�2 Nummer 5 des Hessischen Gesetzes �ber die �ffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung des Gesetzes zur �nderung des Hessischen Gesetzes �ber die �ffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze vom 14.�Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt f�r das Land Hessen, Teil�I, Seite�635), soweit er polizeiliche Kontrollstellen zur Verh�tung von versammlungsrechtlichen Straftaten vorsieht, und ��14a Absatz�1 Satz�1 des Hessischen Gesetzes �ber die �ffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit er auf diesen verweist, sind mit Artikel�8 Absatz�1 in Verbindung mit Artikel�19 Absatz�1 Satz�2 des Grundgesetzes unvereinbar.
- b) ��22a Absatz�1 Satz�1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-W�rttemberg, soweit mit ihm auf ��26 Absatz�1 Nummer�1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-W�rttemberg verwiesen wird, und ��14a Absatz�1 Satz�1 des Hessischen Gesetzes �ber die �ffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit mit ihm auf ��18 Absatz�1 des Hessischen Gesetzes �ber die �ffentliche Sicherheit und Ordnung verwiesen wird, sind mit Artikel�2 Absatz�1 in Verbindung mit Artikel�1 Absatz�1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Kennzeichenkontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsg�tern von zumindest erheblichem Gewicht beschr�nken.
- c) ��22a Absatz�1 Satz�1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-W�rttemberg, soweit mit ihm auf ��26 Absatz�1 Nummer�6 des Polizeigesetzes des Landes Baden-W�rttemberg verwiesen wird, und ��14a Absatz�1 Satz�1 des Hessischen Gesetzes �ber die �ffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit mit ihm auf ��18 Absatz�2 Nummer�6 des Hessischen Gesetzes �ber die �ffentliche Sicherheit und Ordnung verwiesen wird, sind mit Artikel�2 Absatz�1 in Verbindung mit Artikel�1 Absatz�1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Orte f�r die Durchf�hrung der Kontrollen in Hinblick auf deren Grenzbezug nicht hinreichend bestimmt beschr�nkt werden.
- d) ��22a Absatz�4 Satz�4 des Polizeigesetzes des Landes Baden-W�rttemberg und ��14a Absatz�4 Satz�4 des Hessischen Gesetzes �ber die �ffentliche Sicherheit und Ordnung sind mit Artikel�2 Absatz�1 in Verbindung mit Artikel�1 Absatz�1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Verarbeitung der Kennzeichen zu weiteren Zwecken nicht auf den Schutz von Rechtsg�tern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem vergleichbar gewichtigen �ffentlichen Interesse beschr�nken.
- 3. Die unter 2. angef�hrten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, l�ngstens bis zum 31.�Dezember�2019, nach Ma�gabe der Gr�nde weiter anwendbar.
- 4. Im �brigen werden die Verfassungsbeschwerden zur�ckgewiesen.
- 5. Das Land Baden-W�rttemberg hat den Beschwerdef�hrern zu I., das Land Hessen dem Beschwerdef�hrer zu II. die H�lfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r � n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen polizeirechtliche Vorschriften in Baden-W�rttemberg und Hessen, die zur automatisierten Kontrolle der Kennzeichen von Kraftfahrzeugen erm�chtigen.
I.
1. Die Polizei in Baden-W�rttemberg und in Hessen ist durch die angegriffenen Vorschriften erm�chtigt, mittels des Einsatzes von Leseger�ten die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen zu erfassen und diese mit ausgeschriebenen Kennzeichen abzugleichen. Zur Funktionsweise der Leseger�te und zum f�r den Abgleich heranziehbaren Fahndungsbestand haben sowohl die Landesregierung von Baden-W�rttemberg als auch die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen.
2. Nach Angaben der Landesregierung von Baden-W�rttemberg verf�gt das Land �ber ein Ger�t zur Kennzeichenkontrolle, das mobil oder tempor�r station�r eingesetzt werden k�nne. Die bis zu zwei Kameras des Kennzeichenlesesystems und ein Laptop seien mit einem Kabel �ber ein zentrales Steuerelement miteinander verbunden. Vor Einsatzbeginn m�ssten die Kennzeichendaten des polizeilichen Fahndungsbestands tagesaktuell manuell auf den Laptop �bertragen werden. Die Kennzeichenerfassung erfolge mittels der Kameras, der Abgleich offline mit dem auf dem Laptop eingespielten Kennzeichenbestand. Auf dem Bildschirm des Laptops w�rden die erfassten Kennzeichenbilder zur Funktionskontrolle kurzzeitig dargestellt (in der Regel f�r weniger als eine Sekunde). Im Nichttrefferfall finde keine Speicherung statt. Wenn das System einen Treffer melde, werde der Datensatz auf dem Bildschirm des Laptops dargestellt, sodass das Bild der Kennzeichenkamera mit dem Kennzeichen des Fahndungsbestands visuell verglichen werden k�nne. Die Speicherung eines Trefferbildes erfolge nur im Arbeitsspeicher des Laptops. Treffer w�rden mit dem Ausschalten des Ger�ts f�r den Anwender gel�scht. Es sei vorgesehen, dass der angezeigte Treffer durch eine nachfolgende abschlie�ende Abfrage im zentralen polizeilichen Fahndungsbestand �berpr�ft werde, um zu gew�hrleisten, dass zwischenzeitlich erfolgte �nderungen des Fahndungsbestands vor der Einleitung weiterer polizeilicher Ma�nahmen ber�cksichtigt w�rden.
Der zum Abgleich herangezogene Datenbestand variiere nicht je nach Zweck der Aufstellung des Kennzeichenlesesystems im konkreten Einsatzfall. Der Abgleich beschr�nke sich jedoch immer auf die in ��22a Abs.�2 Satz�3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-W�rttemberg vorgesehenen Zwecke. Datengrundlage seien die im Schengener Informationssystem (SIS) und im Polizeilichen Informationssystem (INPOL) zur Fahndung ausgeschriebenen Kennzeichen.
3. Nach Angaben der Hessischen Staatskanzlei wird im Kennzeichenfahndungsbestand nicht nach Zweck und Anlass der Kennzeichenerfassung unterschieden. Er bestehe aus t�glich aktualisierten Sachfahndungsdaten des Schengener Informationssystems und dem hessischen Kennzeichenfahndungsbestand. Sobald das Kennzeichenlesesystem einen Treffer anzeige, erfolge ein visueller Abgleich zwischen dem Kennzeichenbild und der Trefferanzeige.
II.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden r�gen die Beschwerdef�hrerin und die Beschwerdef�hrer eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.�2 Abs.�1 in Verbindung mit Art.�1 Abs.�1 GG sowie der Rechtsschutzgarantie des Art.�19 Abs.�4 GG durch die angegriffenen Bestimmungen. Der Beschwerdef�hrer zu II. r�gt zudem eine Verletzung seiner Rechte aus Art.�2 Abs.�1 in Verbindung mit Art.�1 Abs.�1, Art.�10 und Art.�13 GG durch die Daten�bermittlung zwischen Polizeibeh�rden.
1. a) Die Beschwerdef�hrerin und die Beschwerdef�hrer in dem Verfahren 1�BvR�2795/09 greifen ��22a in Verbindung mit ��26 Abs.�1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-W�rttemberg (PolG�BW) in der Fassung des Gesetzes zur �nderung des Polizeigesetzes vom 18. November 2008 (GBl.BW S.�390) an. ��22a PolG�BW lautet:
��22a
Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme
(1) 1 Der Polizeivollzugsdienst kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bek�mpfung von Straftaten bei Kontrollen nach ��26 Abs.�1 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. 2 Die Bildaufzeichnung nach Satz�1 darf auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. 3 Datenerhebungen nach Satz�1 und 2 d�rfen
1. nicht fl�chendeckend,
2. in den F�llen des � 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht dauerhaft,
3. in den F�llen des � 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5, wenn polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass an der Kontrollstelle Straftaten oder im Kontrollbereich Straftaten nach � 100a der Strafpro-zessordnung stattfinden oder verh�tet werden k�nnen, und
4. in den F�llen des � 26 Abs. 1 Nr. 6 nicht l�ngerfristig
durchgef�hrt werden. 4 Der Einsatz technischer Mittel nach Satz�1 ist in geeigneter Weise f�r Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) 1 Die ermittelten Kennzeichen d�rfen automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gef�hrten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. 2 Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchf�hrungs�bereinkommens zul�ssigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. 3 Der Abgleich nach Satz 1 beschr�nkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
1. zur polizeilichen Beobachtung, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle nach ��25 dieses Gesetzes, ���163e und 463a der Strafprozessordnung, Artikel�99 des Schengener Durchf�hrungs�bereinkommens oder ��17 Abs.�3 des Bundes-verfassungsschutzgesetzes,
2. auf Grund einer erheblichen Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,
3. auf Grund des Verdachts einer Straftat f�r Zwecke der Straf-verfolgung oder
4. aus Gr�nden der Strafvollstreckung
ausgeschrieben sind. 4 Der Abgleich darf nur mit vollst�ndigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.
(3) 1 Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisch zu löschen. 2 Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.
(4) 1 Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. 2 Das Fahrzeug und die Insassen dürfen im Trefferfall angehalten werden. 3 Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen. 4 Die nach Satz 1 gespeicherten sowie durch weitere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind
1. zu dem Zweck, für den das Kennzeichen in den Fahndungs-bestand aufgenommen wurde,
2. zur Verfolgung von Straftaten oder
3. zur Abwehr einer Gefahr.
§ 26 Abs. 1 PolG BW, auf den § 22a Abs. 1 Satz 1 PolG BW verweist, lautet:
§ 26
Personenfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicher-heit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentli-chen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungs-gemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verab-reden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen,
3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerich-tet worden ist,
5. wenn sie innerhalb eines Kontrollbereichs angetroffen wird, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einem Regierungspräsidium oder dem Polizeipräsidium Stuttgart mit Zustimmung des In-nenministeriums eingerichtet werden, oder
6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeu-tung für die grenzüberschreitende Kriminalität).
(2) - (3) …
b) Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 3187/10 greift § 14a in Verbindung mit § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 635) an. § 14a HSOG lautet:
§ 14a
Automatische Kennzeichenlesesysteme
(1) 1 Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. 2 Die Bildaufzeichnung nach Satz 1 kann auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. 3 Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 dürfen
1. nicht flächendeckend,
2. in den F�llen des ��18 Abs.�1, Abs.�2 Nr.�1, 3 und 4 nicht dauer-haft und
3. in den F�llen des � 18 Abs. 2 Nr. 5 und 6 nicht l�ngerfristig
durchgef�hrt werden. 4 Der Einsatz technischer Mittel nach Satz�1 ist in geeigneter Weise f�r Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) 1 Die ermittelten Kennzeichen k�nnen automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7.�Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 6.�Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), und des beim Hessischen Landeskriminalamt nach den Vorschriften dieses Gesetzes gef�hrten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. 2 Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchf�hrungs�bereinkommens zul�ssigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. 3 Der Abgleich nach Satz�1 beschr�nkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
1. nach den ���163e und 463a der Strafprozessordnung, Art.�99 des Schengener Durchf�hrungs�bereinkommens, ��17 Abs.�3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, ��20i des Bundeskriminal-amtgesetzes, ��17 oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift ei-nes anderen Bundeslandes,
2. aufgrund einer Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,
3. aufgrund des Verdachts einer Straftat f�r Zwecke der Strafverfol-gung oder
4. aus Gr�nden der Strafvollstreckung
ausgeschrieben sind. 4 Der Abgleich hat sofort nach der Erhebung der Daten nach Abs.�1 Satz�1 stattzufinden und darf nur mit vollst�ndigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen. 5 Bewegungsbilder d�rfen nicht erstellt werden; Satz�3 Nr.�1 bleibt unber�hrt.
(3) 1 Die nach Abs.�1 Satz�1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, sofort automatisiert zu l�schen. 2 Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes�1 d�rfen nicht protokolliert werden.
(4) 1 Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), k�nnen das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. 2 Das Fahrzeug und die Insassen k�nnen im Trefferfall angehalten werden. 3 Weitere Ma�nahmen d�rfen erst nach �berpr�fung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen. 4 Die nach Satz�1 gespeicherten sowie durch weitere Ma�nahmen erlangten personenbezogenen Daten k�nnen weiterverarbeitet werden, soweit dies f�r Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist.
��18 HSOG, auf den ��14a Abs.�1 HSOG verweist, lautet:
��18
Identit�tsfeststellung und Pr�fung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibeh�rden k�nnen die Identit�t einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Erf�llung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (��1 Abs. 2) oder zum Schutz privater Rechte (��1 Abs.�3) erforderlich ist.
(2) Die Polizeibeh�rden k�nnen die Identit�t einer Person feststellen, wenn
1. die Person sich an einem Ort aufh�lt,
a) von dem aufgrund tats�chlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder ver�-ben,
bb) sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder
cc) sich Straft�terinnen oder Straft�ter verbergen, oder
b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,
2. dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist,
3. die Person sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsge-bäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhalts-punkte erforderlich ist,
4. die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsäch-liche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Personen rechtfertigen,
5. die Person an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizeibehörde auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um eine der in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 27 des Versammlungsge-setzes zu verhüten. Die Einrichtung von Kontrollstellen ist nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums oder von ihm benannter Stellen zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt, oder
6. die Person in Einrichtungen des internationalen Verkehrs, auf Straßen oder auf Bundeswasserstraßen, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder polizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese von erheblicher Bedeutung für die grenzüber-schreitende Kriminalität sind, angetroffen wird zur vorbeugen-den Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.
(3) - (7) …
Der von dem Beschwerdeführer außerdem angegriffene § 22 Abs. 1 Satz 2 HSOG regelt in der vom 23. Dezember 2009 bis 24. Mai 2018 geltenden Fassung die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden des Bundes und anderer Länder sowie der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten.
2. a) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer sehen sich durch diese Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Sie seien eingetragene Halter von Personenkraftwagen, mit denen sie regelmäßig auf den Straßen des jeweiligen Bundeslandes unterwegs seien, und würden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in nach den angegriffenen Vorschriften durchgeführte Kennzeichenkontrollen geraten. Eine gerichtliche Überprüfung der Kennzeichenkontrollen sei aufgrund der verdeckten Durchführung und der nicht vorgesehenen Benachrichtigung nicht gewährleistet. Dies rügt der Beschwerdeführer zu II. auch für die Übermittlung von Daten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 HSOG.
b) Die Kennzeichenkontrolle greife in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Kennzeichenerfassung verfolge das Ziel, die erhobenen Daten für die staatlichen Datenverarbeitungssysteme verfügbar zu machen, um sie mit dem Fahndungsbestand abgleichen zu können. Die Löschung in Nichttrefferfällen und unechten Trefferfällen erfolge erst nach dem Abgleich, sodass ein Grundrechtseingriff vorliege.
c) Die gesetzlichen Grundlagen der Kennzeichenkontrolle seien formell verfassungswidrig. Die Länder verfügten für den Erlass der Regelungen nicht über die entsprechende Gesetzgebungskompetenz. Zweck der Kennzeichenkontrolle sei der Abgleich mit den im Fahndungsbestand enthaltenen Ausschreibungen, die auch repressive Zwecke verfolgten. Maßnahmen zum Zwecke der Strafverfolgung unterfielen jedoch der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dieser habe von seiner Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht.
Zudem verstießen die angegriffenen Normen gegen die Grundsätze der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit. Sowohl der zum Abgleich herangezogene Fahndungsbestand als auch die Verwendung der erhobenen Daten seien nicht hinreichend bestimmt geregelt. Angesichts der hohen Eingriffstiefe seien die Regelungen zur Kennzeichenkontrolle auch unverhältnismäßig ausgestaltet. Es fehlten spezifisch auf die Maßnahme der automatisierten Kennzeichenkontrolle abgestimmte Voraussetzungen, da lediglich auf die weiten Tatbestandsvoraussetzungen der Identitätsfeststellung verwiesen werde. Des Weiteren sei der abzugleichende Fahndungsbestand nicht auf die Zwecke der Kennzeichenkontrolle abgestimmt. Die angegriffenen Normen enthielten zudem keine ausreichende Zweckbindung der erhobenen Daten für Fälle der Verwendung zu anderen Zwecken.
d) Weiterhin verlange Art. 19 Abs. 4 GG, dass die von einer Kennzeichenkontrolle Betroffenen hierüber in Kenntnis gesetzt würden. Dazu könnten Hinweisschilder nach der Kontrollstelle aufgestellt werden.
e) Hinsichtlich der Daten�bermittlung an ausl�ndische Stellen in ��22 Abs.�1 Satz�2 HSOG macht der Beschwerdef�hrer zu II. geltend, dass die Regelung angesichts der zur �bermittlung vorgesehenen Daten in seine Grundrechte aus Art.�2 Abs.�1 in Verbindung mit Art.�1 Abs.�1, Art.�10 und Art.�13 GG eingreife. Die Norm sei nicht bestimmt genug. Zudem enthalte die Vorschrift kaum Voraussetzungen und Grenzen f�r die Daten�bermittlung, was die Unverh�ltnism��igkeit der Regelung begr�nde.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden Stellung genommen haben die Landesregierung von Baden-W�rttemberg, die Hessische Staatskanzlei, das Bundesverwaltungsgericht, der Landesbeauftragte f�r den Datenschutz Baden-W�rttemberg, der Hessische Datenschutzbeauftragte, der S�chsische Datenschutzbeauftragte und das Unabh�ngige Landeszentrum f�r Datenschutz Schleswig-Holstein.
1. Die Landesregierung von Baden-W�rttemberg h�lt die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1�BvR�2795/09 f�r nicht begr�ndet.
a) Der Einsatz automatischer Kennzeichensysteme greife nur dann in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn das Kennzeichen nicht unverz�glich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gel�scht werde. Das vom Land Baden-W�rttemberg beschaffte Ger�t sichere bei Nichttreffern die Spurenlosigkeit und Anonymit�t des Verfahrens. ��22a Abs.�3 Satz�1 PolG�BW sichere, dass der Abgleich unverz�glich nach der Erfassung und die L�schung unverz�glich nach dem Abgleich erfolge.
b) Im Falle eines Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei dieser durch die Regelungen in ��22a PolG�BW gerechtfertigt. Diese Norm sei formell und materiell mit der Verfassung vereinbar. Das Land besitze die Gesetzgebungskompetenz f�r die Regelung der automatisierten Kennzeichenkontrolle, da diese nach ihrem Schwerpunkt der Abwehr allgemeiner Gefahren f�r die �ffentliche Sicherheit und Ordnung diene. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Im �brigen mache die Bezugnahme auf ��26 Abs.�1 PolG�BW die pr�ventive Ausrichtung deutlich. Dass die Fahndungsdateien auch Ausschreibungen zu repressiven Zwecken enthielten, stehe dem nicht entgegen.
c) Die angegriffenen Regelungen seien auch materiell verfassungskonform. Die Voraussetzungen f�r die Erfassung der Kennzeichen seien in ��22a Abs.�1 PolG�BW und ��26 Abs.�1 PolG�BW tatbestandlich hinreichend handlungsbegrenzend geregelt. Der zum Abgleich heranziehbare Datenbestand und der Zweck des Abgleichs w�rden in ��22a Abs.�2 PolG�BW hinreichend bestimmt aufgef�hrt. Die Regelung der Kennzeichenkontrolle wahre auch die Anforderungen der Verh�ltnism��igkeit. Die Verkn�pfung von ��22a PolG�BW mit ��26 Abs.�1 PolG�BW sichere, dass die Kennzeichenkontrolle nur unter engen rechtlichen und tats�chlichen Voraussetzungen zul�ssig sei. Es seien zudem verschiedene gesetzliche Beschr�nkungen der Kennzeichenkontrolle in ��22a Abs.�1 Satz�3 PolG�BW vorgesehen. Dass im Rahmen des Abgleichs auch auf Mischdateien zugegriffen werde, f�hre nicht zur Unverh�ltnism��igkeit der Regelung, da die Zugriffszwecke hinreichend gesetzlich bestimmt seien.
d) Es liege auch kein Versto� gegen Art.�19 Abs.�4 GG vor. Die Kennzeichenerfassung d�rfe verdeckt erfolgen. Aus Art.�19 Abs.�4 GG folge keine Pflicht, Betroffene zu benachrichtigen. Vielmehr bestehe nach ��45 PolG BW ein Auskunftsanspruch.
2. Die Hessische Staatskanzlei h�lt die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1�BvR�3187/10 f�r unzul�ssig und unbegr�ndet.
a) Die Verfassungsbeschwerde missachte den Grundsatz der Subsidiarit�t, da ein Fahrzeughalter im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage vor den Verwaltungsgerichten gegen die ihn m�glicherweise betreffende Kennzeichenerfassung vorgehen k�nne. Dies gelte auch f�r eine m�gliche Daten�bermittlung. Fachgerichtlichen Rechtsschutz habe der Beschwerdef�hrer jedoch nicht gesucht.
b) Die Regelungen zur Kennzeichenkontrolle hielten sich im Rahmen der dem Land zustehenden Gesetzgebungskompetenz. Die Kennzeichenkontrolle diene der Gefahrenabwehr und der vorbeugenden Bek�mpfung von Straftaten. Zwar habe die Verfolgungsvorsorge repressiven Charakter, sie sei allerdings bundesrechtlich nicht ersch�pfend geregelt. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr werde durch den Wortlaut der angegriffenen Regelungen deutlich. Die Zust�ndigkeit des Bundes nach Art.�74 Abs.�1 Nr.�22 GG sei nicht betroffen.
c) Der Beschwerdef�hrer k�nne durch die Regelungen zur Kennzeichenkontrolle nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein. Er k�nne allenfalls zum Gegenstand eines unechten Treffers werden, da sein Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sei. Bei unechten Treffern liege jedoch kein Grundrechtseingriff vor, da sich das beh�rdliche Interesse in einem solchen Fall darauf beschr�nke, den Fehler zu erkennen und die Darstellung des unrichtig erkannten Kennzeichens umgehend zu l�schen. Auch in Nichttrefferf�llen sei ein Eingriff in den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen. Ob die angegriffenen Regelungen auch bei Trefferf�llen mit Art.�2 Abs.�1 in Verbindung mit Art.�1 Abs.�1 GG vereinbar seien, k�nne dahinstehen, da der Beschwerdef�hrer nicht ausreichend vorgetragen habe, dass sein Fahrzeugkennzeichen in dem f�r den Abgleich heranzuziehenden Fahndungsbestand erfasst sein k�nne.
3. Nach Auffassung des Landesbeauftragten f�r den Datenschutz Baden-W�rttemberg liegt in der automatischen Kennzeichenerfassung ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es sei �berpr�fungsbed�rftig, ob der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht ber�hrt sei, wenn nach dem Abgleich eine unverz�gliche L�schung erfolge. Die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Einschr�nkung des Schutzbereichs f�hre in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Die L�schung k�nne ausreichend als Frage der Eingriffstiefe ber�cksichtigt werden. Ferner m�sse beachtet werden, dass die Information, dass ein das Kennzeichenleseger�t durchfahrendes Kraftfahrzeug nicht im Datenbestand enthalten ist (Nichttrefferfall), ein personenbezogenes Datum sei, dessen Erhebung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Im Falle des unechten Treffers sowie des Treffers liege ohne Zweifel ein Grundrechtseingriff vor. Die Regelungen der Kennzeichenkontrolle in Baden-W�rttemberg stie�en im Hinblick auf die Bestimmtheit und die Verh�ltnism��igkeit auf Bedenken.
4. Nach Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten ist eine allgemeine Aussage, dass eine Datenerhebung nur vorliege, wenn mehr als eine rein technische Verarbeitung von Informationen erfolgt, nicht mehr sachdienlich. Dies h�nge vielmehr von der konkreten technischen Ausgestaltung, aber auch vom Zweck und den besonderen Umst�nden der Informationsverarbeitung ab. Hinsichtlich der hessischen Regelungen zur Kennzeichenkontrolle sei der Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit nicht gewahrt, da die Eingriffsschwelle zu niedrig sei. Zudem enthielten die Normen keine ausreichende Differenzierung der bei dem jeweiligen Einsatz zu verwendenden Abgleichdatenbest�nde. Der zum Abgleich heranziehbare Datenbestand enthalte in nicht unerheblicher Menge Daten, die im Zusammenhang mit strafprozessualen Ma�nahmen eingestellt worden seien.
5. Zu den Verfassungsbeschwerden hat sich auch der S�chsische Datenschutzbeauftragte ge�u�ert. Er erl�utert die Funktionsweise der in Sachsen eingesetzten Kennzeichenleseger�te und teilt statistische Zahlen zum Einsatz dieser Systeme mit. Nach Auffassung des Unabh�ngigen Landeszentrums f�r Datenschutz Schleswig-Holstein bedarf es angesichts der zunehmenden M�glichkeit der automatisierten Auswertung von Daten einer erneuten Pr�fung, ob die im Urteil zu den Regelungen der Kennzeichenkontrolle in Hessen und Schleswig-Holstein (vgl. BVerfGE�120, 378) aufgestellten Ma�st�be zutreffend und ausreichend seien, um dem im Volksz�hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts formulierten Schutzgedanken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Das f�r Kennzeichenkontrollen herangezogene Eingriffskriterium der Interessenverdichtung der Beh�rde k�nne dazu f�hren, dass anlasslos s�mtliches Verhalten der B�rgerinnen und B�rger im Vorfeld von Gefahren oder Straftaten automatisiert erfasst und auf bestimmte gefahren- oder verdachtsbegr�ndende Kriterien ausgewertet werde.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind im Wesentlichen zul�ssig.
I.
Die Beschwerdef�hrerin und die Beschwerdef�hrer sind beschwerdebefugt.
1. Sie machen geltend, durch Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen auf der Grundlage der von ihnen angegriffenen Vorschriften in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Weil solche Kontrollen in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen und gegen�ber den von ihnen erfassten Personen auch einen Eingriff begr�nden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1 BvR�142/15�-, Rn.�35 ff.), ist eine Verletzung dieses Grundrechts m�glich.
2. Die Beschwerdef�hrerin und die Beschwerdef�hrer sind durch die angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst und gegenw�rtig in ihren Grundrechten betroffen. Ihre Verfassungsbeschwerden erf�llen damit die spezifischen Anforderungen f�r Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz.
a) Es fehlt nicht an einer unmittelbaren Betroffenheit. Zwar bed�rfen die angegriffenen Regelungen der Umsetzung durch weitere Vollzugsakte. Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbed�rftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn ein Beschwerdef�hrer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Ma�nahme erlangt oder wenn eine nachtr�gliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbest�nde auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE�109, 279 <306�f.>; 120, 378 <394>; 141, 220 <261�f. Rn.�82>; stRspr). So liegt es hier.
Nach ��22a Abs.�1 Satz�1 PolG BW werden Kennzeichenkontrollen in Baden-W�rttemberg grunds�tzlich verdeckt durchgef�hrt. Dass die Beschwerdef�hrer die M�glichkeit haben, auf Antrag Auskunft �ber die Speicherung der Daten zu erhalten (vgl. ��45 PolG�BW) und gegen die Speicherung und �bermittlung die Gerichte anzurufen, �ndert hieran nichts. Denn die M�glichkeit, eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz zu erheben, das zu heimlichen Ma�nahmen berechtigt, entf�llt unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit jedenfalls in der Regel nur, wenn die sp�tere Kenntniserlangung des Betroffenen durch eine aktive Informationspflicht des Staates rechtlich gesichert ist (vgl. BVerfGE�133, 277 <312 Rn.�84>). Eine solche Informationspflicht ist f�r die Kennzeichenkontrolle systemimmanent schon deshalb nicht vorgesehen, weil in Nichttrefferf�llen eine sofortige L�schung erfolgt; dar�ber hinausgehende Benachrichtigungspflichten sind weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1 BvR�142/15�-, Rn.�154).
Nicht anders liegt dies im Ergebnis in Hessen. Zwar gelten dort auch f�r die Kennzeichenerfassung der Grundsatz der offenen Datenerhebung (��13 Abs.�7 Satz�1 HSOG) sowie - zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde - auch allgemeine Regelungen zu nachtr�glichen Benachrichtigungspflichten (��29 Abs.�6 HSOG a.F.). Jedoch sind in diesen Vorschriften zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, die im Falle von Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen regelm��ig dazu f�hren werden, dass keine Benachrichtigung erfolgt (vgl. ��13 Abs.�7 Satz�2 HSOG, ��29 Abs.�6 Satz�3, 4 HSOG a.F.). Daher ist eine zeitnahe Kenntnis von der Ma�nahme nicht gesichert. Insoweit ist auch hier eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung f�r zul�ssig zu erachten (vgl. BVerfGE 120, 378 <395�f.>).
b) Die Beschwerdef�hrerin und die Beschwerdef�hrer sind durch die angegriffenen Vorschriften auch selbst und gegenw�rtig betroffen.
Ergibt sich die konkrete Beeintr�chtigung erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes und erlangen die Betroffenen in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, besteht jedenfalls die M�glichkeit der eigenen und gegenw�rtigen Betroffenheit, wenn der Beschwerdef�hrer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Ma�nahmen in seinen Grundrechten ber�hrt wird. Hier tragen die Beschwerdef�hrer vor, eingetragene Halter ihrer Personenkraftwagen zu sein und mit ihnen regelm��ig auf Stra�en in dem jeweiligen Bundesland unterwegs zu sein. Dies reicht f�r die Annahme einer eigenen und gegenw�rtigen Betroffenheit aus (vgl. BVerfGE�120, 378 <396�f.>).
II.
Die Verfassungsbeschwerden gen�gen den Anforderungen der Subsidiarit�t.
1. Auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind nach dem Grundsatz der Subsidiarit�t grunds�tzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen k�nnen.
a) Unmittelbar gegen Gesetze steht der fachgerichtliche Rechtsweg in der Regel nicht offen. Die Anforderungen der Subsidiarit�t beschr�nken sich jedoch nicht darauf, nur die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels f�rmlich er�ffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen k�nnen. Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zun�chst die f�r die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts prim�r zust�ndigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. BVerfGE�79, 1 <20>; 123, 148 <172>; 143, 246 <321 Rn.�209>; stRspr).
Der Grundsatz der Subsidiarit�t erfordert deshalb grunds�tzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verf�gung stehenden prozessualen M�glichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zul�ssiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE�16, 1 <2�f.>; 145, 20 <54 Rn. 85> m.w.N.; stRspr).
b) Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, kann daher gegebenenfalls auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen geh�ren. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vorschriften abschlie�end gefasst sind und die fachgerichtliche Pr�fung f�r den Beschwerdef�hrer g�nstigstenfalls dazu f�hren kann, dass das angegriffene Gesetz gem�� Art. 100 Abs.�1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Kl�rung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft. Ein solcher Fall wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbed�rftige und -f�hige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es ma�geblich abh�ngt, inwieweit ein Beschwerdef�hrer durch die angegriffenen Vorschriften tats�chlich und rechtlich beschwert ist (vgl. BVerfGE�145, 20 <54�f. Rn.�86>). Anders liegt das, soweit es allein um die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grenzen f�r die Auslegung der Normen geht. Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Pr�fung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten w�ren, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE�123, 148 <172�f.>; 138, 261 <271�f. Rn.�23>; 143, 246 <322 Rn.�211>; stRspr). Insoweit bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zul�ssig sind.
Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht des Weiteren nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdef�hrer zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die sp�ter nicht mehr korrigiert werden k�nnen (vgl. BVerfGE�43, 291 <386>; 60, 360 <372>), wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos w�re (vgl. BVerfGE�55, 154 <157>; 65, 1 <37�f.>; 102, 197 <208>) oder sie sonst nicht zumutbar ist. Dies gilt -�vorbehaltlich der M�glichkeit vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 145, 20 <54 f. Rn.�86>)�- grunds�tzlich auch dann, wenn Beschwerdef�hrer zun�chst ein Straf- oder Bu�geldverfahren gegen sich ergehen lassen m�ssten und sie erst in diesem Rahmen die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen k�nnten (vgl. BVerfGE�81, 70 <82�f.>; 97, 157 <165>; 138, 261 <271�f. Rn.�23>; stRspr).
c) Die Pflicht zur vorherigen Anrufung der Fachgerichte darf Beschwerdef�hrer nicht vor unabsehbare Risiken hinsichtlich der ihnen zu Gebote stehenden Handlungsm�glichkeiten und der hierbei zu beachtenden Fristen stellen. Im Hinblick auf die Subsidiarit�tsanforderungen sind die gesetzlichen Fristen deshalb rechtsschutzfreundlich auszulegen.
��93 Abs.�3 BVerfGG bindet die Erhebung von Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz, gegen das ein Rechtsweg nicht offensteht, an eine Frist von einem Jahr seit seinem Inkrafttreten. Die vorstehenden Subsidiarit�tsanforderungen (oben Rn.�42 ff.) bringen einen Beschwerdef�hrer nicht in die Gefahr, diese Frist zu vers�umen. Soweit ein Beschwerdef�hrer gegen�ber Wirkungen eines Gesetzes -�etwa im Rahmen einer Feststellungsklage oder einer Unterlassungsklage�- in zul�ssiger Weise fachgerichtlichen Rechtsschutz erwirkt und ein Sachurteil erstreitet, steht ihm hiergegen schon nach allgemeinen Grunds�tzen die Verfassungsbeschwerde in Form einer Urteilsverfassungsbeschwerde offen, in deren Rahmen er mittelbar auch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes geltend machen kann. Insoweit gilt -�unabh�ngig von dem Zeitpunkt, zu dem der fachgerichtliche Rechtsstreit anh�ngig gemacht wird und unabh�ngig von der Jahresfrist des ��93 Abs.�3 BVerfGG�- die Monatsfrist des ��93 Abs.�1 Satz�1 BVerfGG.
Einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung bedarf es aber dann, wenn ein Beschwerdef�hrer in R�cksicht auf die genannten Subsidiarit�tsanforderungen gegen�ber den unmittelbaren Wirkungen eines Gesetzes zun�chst fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen�ber den von ihm ger�gten Grundrechtsverletzungen sucht, dieses Begehren dann aber von den Fachgerichten letztlich als unstatthaft oder aus anderen Gr�nden als unzul�ssig beurteilt wird. Einer Verfassungsbeschwerde derselben Person, die diese anschlie�end unmittelbar gegen das Gesetz erhebt, kann dann die Frist des ��93 Abs.�3 BVerfGG nicht entgegengehalten werden. Sofern die Person den fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen das Gesetz innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten anh�ngig gemacht hat, gilt vielmehr - bezogen auf die abschlie�ende fachgerichtliche Entscheidung�- die Monatsfrist des ��93 Abs.�1 Satz�1 BVerfGG f�r die Einlegung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde entsprechend. Dem kann nur in F�llen der Offensichtlichkeit entgegengehalten werden, dass der Beschwerdef�hrer h�tte erkennen m�ssen, dass das fachgerichtliche Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte.
2. Danach gen�gen die Verfassungsbeschwerden den Anforderungen des Subsidiarit�tsgrundsatzes.
a) Zwar haben die Beschwerdef�hrer gegen�ber den von ihnen angegriffenen Vorschriften nicht zun�chst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Form einer Unterlassungsklage erhoben. Nach dem derzeitigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung w�re diesbez�glich Rechtsschutz auch nicht von vornherein unerreichbar gewesen (vgl. dazu nur den Verfahrensgang in BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1 BvR 142/15�-, Rn.�11 ff.).
b) Den Beschwerdef�hrern war vorliegend die Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs jedoch nicht zumutbar. Sie haben ihre Verfassungsbeschwerden nur ein beziehungsweise zwei Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem gleichen Thema und mit gleicher verfassungsprozessualer Ausgangslage (vgl. BVerfGE�120, 378) eingereicht. In dem Verfahren 1�BvR 3187/10 betrifft die Verfassungsbeschwerde sogar unmittelbar die Nachfolgeregelung der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung. Das Bundesverfassungsgericht hatte in jener Entscheidung die Zul�ssigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte einschr�nkungslos f�r zul�ssig erachtet und die M�glichkeit einer Unterlassungsklage noch nicht einmal in Erw�gung gezogen. Unter diesen Umst�nden kann den Beschwerdef�hrern nicht vorgehalten werden, sie h�tten gegen die Vorschriften nunmehr zun�chst vor den Fachgerichten Rechtsschutz suchen m�ssen. Dazu kommt, dass nach dem heutigen Stand, auf den es f�r die Beurteilung der Zul�ssigkeit ankommt, inzwischen �ber den Kern des Beschwerdevorbringens von den Fachgerichten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.�Oktober 2014 -�6 C 7/13�-, juris; dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1 BvR�142/15�-). Die Verweisung der Beschwerdef�hrer auf den Rechtsweg k�nnte die Entscheidungsgrundlagen f�r die Beurteilung der Vorschriften heute daher nicht mehr verbreitern.
III.
Soweit der Beschwerdef�hrer zu II. auch die Daten�bermittlung nach ��22 Abs.�1 Satz�2 HSOG zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde macht, mangelt es an einer den Substantiierungsanforderungen gen�genden Darlegung der Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdef�hrer zu II. hat eine spezifische Wahrscheinlichkeit, von der Datenübermittlung betroffen zu sein, nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise begründet.
I.
Die Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen, zu denen die angegriffenen Vorschriften ermächtigen, greifen in Grundrechte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ein. Indem bei solchen Kontrollen die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge als den Haltern zuordenbare und damit personenbezogene Daten erhoben und dann mit Datenbeständen von zur Fahndung ausgeschriebenen Personen oder Sachen abgeglichen werden, liegen in ihnen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Eine Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle begründet dabei Grundrechtseingriffe gegenüber allen von ihr erfassten Personen und muss ihnen gegenüber verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 35 ff.).
II.
Die angegriffenen Vorschriften genügen, soweit sie Kennzeichenkontrollen an polizeilichen Kontrollstellen regeln, teilweise nicht den formellen Anforderungen der Verfassung. Hinsichtlich der anderen Tatbestandsvarianten sind sie mit den formellen Anforderungen der Verfassung vereinbar und insbesondere von den Gesetzgebungskompetenzen der Länder gedeckt.
1. § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG BW unmittelbar sowie § 22a Abs. 1 Satz 1 PolG BW, soweit er auf diese Vorschrift verweist, sind aus formellen Gründen mit der Verfassung nicht vereinbar.
§ 22a Abs. 1 Satz 1 PolG BW erlaubt die Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle bei Kontrollen nach § 26 Abs. 1 PolG BW. Er nimmt auf die dort genannten konkreten Zwecke und Voraussetzungen Bezug und bezieht aus ihnen die Rechtfertigung und Begrenzung auch für die Durchführung der Kennzeichenkontrollen. § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG BW ermächtigt insoweit zu Kennzeichenkontrollen an Kontrollstellen und in Kontrollbereichen, die von der Polizei zur Fahndung nach Straftätern eingerichtet sind. Da § 22a Abs. 1 Satz 1 PolG BW damit nicht nur auf die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG BW verweist, sondern zunächst eine eigenständige und wirksame Einrichtung solcher Kontrollstellen oder -bereiche voraussetzt, muss sich die verfassungsrechtliche Prüfung inzident auch auf die Vereinbarkeit der Regelung über die Einrichtung solcher Kontrollstellen selbst mit dem Grundgesetz beziehen. Diese Prüfung ergibt, dass § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG BW durch die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht gedeckt ist. Damit wird auch der hierauf bezogenen Ermächtigung zur Kennzeichenkontrolle die verfassungsrechtliche Grundlage entzogen.
a) § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG BW ist mit der grundgesetzlichen Zuordnung der Gesetzgebungskompetenzen nicht vereinbar. Anders etwa als § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG regelt die Vorschrift ihrem klaren Wortlaut nach nicht die Verhütung von Straftaten, sondern die Fahndung nach Straftätern. Eine Ermächtigung zur Fahndung nach Straftätern kann jedoch nicht als Regelung verstanden werden, die ihrem Schwerpunkt nach präventiven Zwecken dient. Zwar liegen strafprozessuale und präventive Zwecke oft nahe beieinander und bestehen für die Regelung von Ermittlungsmaßnahmen kompetenzrechtlich erhebliche Überschneidungsbereiche (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 71 ff.). Wenn jedoch eine Norm ihrer objektiven Fassung nach allein auf das Strafrecht bezogen ist, kann sie kompetenzrechtlich nicht bereits deshalb der Gefahrenabwehr zugeordnet werden, weil das Strafrecht immer auch präventiv der Sicherheit dient. Die Fahndung nach Straftätern gehört vielmehr unzweifelhaft zur Strafverfolgung.
Danach ist das Land nicht befugt, die Einrichtung solcher Kontrollstellen und -bereiche zu regeln. Die Regelung der Einrichtung von Kontrollstellen zur Strafverfolgung gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („gerichtliches Verfahren“). Von dieser Kompetenz hat der Bund mit § 111 StPO auch Gebrauch gemacht. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gegenüber jedermann bei der Fahndung zur Verfolgung von Straftaten sind hier abschließend geregelt. Die insoweit bewusst eng gefasste Regelung kann damit gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht durch Landesrecht ergänzt werden (vgl. bereits SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 261 ff.).
b) Die formelle Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG BW erfasst auch die Ermächtigung zur Kennzeichenkontrolle nach § 22a Abs. 1 Satz 1 PolG BW, soweit sie auf � 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG BW verweist. Der Verweis des ��22a Abs.�1 Satz�1 PolG BW auf ��26 Abs.�1 PolG BW dient dazu, die Kennzeichenkontrolle zu begrenzen, indem er sie an die dort festgelegten Zwecke und Voraussetzungen bindet. Wenn dieser Ankn�pfungspunkt hier wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz f�r die Regelung leerl�uft, dann fehlt es insoweit an einer hinreichend bestimmten und begrenzenden Ankn�pfung f�r die Kennzeichenerfassung und ist diesbez�glich auch die Erm�chtigung zu einer hierauf gest�tzten Kennzeichenkontrolle verfassungsrechtlich nicht tragf�hig. Die nur allgemeine Ausrichtung der Kontrollen auf pr�ventive polizeiliche Aufgaben nach ��22a Abs.�1 Satz�1 PolG BW und die Umschreibung bestimmter Anl�sse f�r Kennzeichenkontrollen in ��22a Abs.�1 Satz�3 Nr.�3 PolG BW k�nnen das nicht kompensieren.
2. Desgleichen sind ��18 Abs.�2 Nr.�5 HSOG unmittelbar, soweit er polizeiliche Kontrollstellen zur Verh�tung von versammlungsrechtlichen Straftaten vorsieht, sowie ��14a Abs.�1 Satz�1 HSOG, soweit er auf diese Vorschrift verweist, aus formellen Gründen mit der Verfassung nicht vereinbar. Sie verstoßen als Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Regelung der Identitätsfeststellung an polizeilichen Kontrollstellen zur Verhütung von versammlungsrechtlichen Straftaten sowie der Unterstützung solcher Kontrollen durch eine automatisierte Kennzeichenkontrolle setzt materiell voraus, dass konkrete Hinweise auf erhebliche Straftaten in Bezug auf eine konkrete Versammlung vorliegen und in örtlichem Bezug hierzu eine polizeiliche Kontrollstelle eingerichtet wurde. Da die Vorschrift folglich dazu ermächtigt, den Zugang zu Versammlungen zu kontrollieren, liegt in ihr ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 136). Ein solcher Eingriff unterliegt nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in formeller Hinsicht dem Zitiergebot, dem das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht genügt (vgl. § 10 HSOG, der Art. 8 GG nicht aufführt).
3. Im Übrigen sind Bedenken gegen die angegriffenen Vorschriften in formeller Hinsicht nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es im Hinblick auf die weiteren angegriffenen Vorschriften nicht an der Gesetzgebungskompetenz der Länder.
a) Den Vorschriften steht nicht die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Strafverfolgung nach Art. 72, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („gerichtliches Verfahren“) entgegen. Es handelt sich nicht um Regelungen zur Strafverfolgung, sondern um Regelungen zur Gefahrenabwehr, für die die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern liegt.
aa) Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Regeln zur Strafverfolgung und Regeln der Gefahrenabwehr ist die Zielsetzung der betreffenden Normen, wie sie sich in objektivierter Sicht aus ihrer Ausgestaltung ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 66 ff.). Danach dienen sowohl die Kennzeichenkontrolle nach § 22a Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 PolG BW als auch nach § 14a Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 HSOG präventiven Zwecken. Die Vorschriften erlauben die Kennzeichenerfassung als Grundlage für eine Kennzeichenkontrolle in beiden Ländern nur für die Zwecke, für die auch eine Identitätsfeststellung zulässig ist. Diese haben - außer dem oben genannten § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PolG BW - ihrem Schwerpunkt nach alle eine präventive Zielrichtung, nämlich die Unterstützung der Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz. Genauer sind dies nach dem Recht beider Länder die Abwehr von einzelnen Gefahren, die Gefahrenabwehr in Bezug auf gefährliche Orte, der Schutz von gefährdeten Orten sowie der Schutz vor grenzüberschreitender Kriminalität. In Hessen kommen einige weitere präventive Zwecke hinzu wie insbesondere der Schutz gefährdeter Personen sowie die Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen zum Schutz vor schweren Straftaten. Dass einige dieser Zwecke bei objektivierter Betrachtung im Ergebnis zugleich der Strafverfolgung dienen, stellt die präventive Ausrichtung der Normen nicht in Frage (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 71 ff.).
bb) Auf diese präventiven Zwecke ausgerichtet ist auch der Datenabgleich nach § 22a Abs. 2 PolG BW und § 14a Abs. 2 HSOG. Er dient dazu, durch das Auffinden der zur Fahndung ausgeschriebenen Personen oder Sachen die Erreichung der sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 PolG BW oder aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 HSOG ergebenden Zwecke zu unterstützen. Dass der Gesetzgeber dabei auch Datenbestände einbezogen hat, die auf strafrechtlichen Ausschreibungen beruhen, ändert nichts daran, dass der diesbezügliche Abgleich der Verfolgung der genannten präventiven Zwecke dient.
In der weiten Fassung der für den Abgleich eröffneten Datenbestände liegt auch nicht die Ermächtigung zu einem von den präventiven Zwecken abgelösten, unbegrenzten Fahndungsabgleich, der der Strafverfolgung zuzurechnen wäre. Vielmehr müssen § 22a Abs. 2 PolG BW und § 14a Abs. 2 HSOG schon aus materiellen Gründen verfassungskonform so ausgelegt werden, dass in den Datenabgleich nur solche Fahndungsbestände einbezogen werden dürfen, die zur Erreichung des jeweiligen Zwecks der Kennzeichenkontrolle beitragen können (unten Rn. 83 ff.). Eine Ermächtigung zur Kennzeichenkontrolle als allgemeine Maßnahme der Straffahndung liegt in den einschlägigen Vorschriften folglich nicht.
cc) Kompetenzwidrig ist auch nicht, dass § 22a Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 und 2 PolG BW eine Verwendung von zufällig angefallenen Informationen im Wege der Zweckänderung unabhängig von den Zwecken des § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 PolG BW für die Zwecke öffnet, die den Ausschreibungen zur Straffahndung unterliegen oder allgemein der Strafverfolgung dienen. Denn hierin liegt - nach dem Bild der Doppeltür (vgl. BVerfGE 130, 151 <184>; 141, 220 <333 f. Rn. 305>) - lediglich die dem Land obliegende Öffnung der ersten Tür für die weitere Datennutzung; die abschließende Entscheidung über die Ermächtigung zu einer solchen Nutzung bleibt als Öffnung der zweiten Tür dem Bund vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 80).
b) Der Gesetzgebungskompetenz der Länder stehen auch keine anderen Kompetenztitel des Bundes entgegen. Insbesondere handelt es sich bei den angegriffenen Vorschriften nicht um Regelungen des Stra�enverkehrs im Sinne des Art.�74 Abs.�1 Nr.�22 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�60). Kompetenzrechtlich unbedenklich ist gleichfalls, dass die Vorschriften auch eine Erm�chtigung f�r Kennzeichenkontrollen zur Bek�mpfung der grenz�berschreitenden Kriminalit�t schaffen (��22a Abs.�1 Satz�1, ��26 Abs.�1 Nr.�6 PolG BW und ��14a Abs.�1 Satz�1, ��18 Abs.�2 Nr.�6 HSOG). Eine Regelung des Grenzschutzes liegt hierin nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�58).
III.
Die angegriffenen Vorschriften gen�gen in materieller Hinsicht nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art.�2 Abs.�1 in Verbindung mit Art.�1 Abs.�1 GG.
1. Nicht in allen Tatbestandsvarianten hinreichend begrenzt sind die Voraussetzungen f�r die Kennzeichenerfassung und damit die -�f�r die Verh�ltnism��igkeit ausschlaggebenden�- Zwecke der Kennzeichenkontrolle, die sich aus dem Verweis auf die Regelung zur Identit�tsfeststellung ergeben.
a) Mit den Verh�ltnism��igkeitsanforderungen nicht vereinbar sind die angegriffenen Vorschriften, soweit sie Kennzeichenkontrollen -�in Hessen�- zur Abwehr einer Gefahr, zur Erf�llung der den Gefahrenabwehr- und Polizeibeh�rden durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben oder zum Schutz privater Rechte er�ffnen (��14a Abs.�1, Abs.�2, ��18 Abs.�1 HSOG), oder -�in Baden-W�rttemberg�- erlauben, um im einzelnen Falle eine Gefahr f�r die �ffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine St�rung der �ffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (��22a Abs.�1, Abs.�2, ��26 Abs.�1 Nr.�1 PolG�BW).
Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen zur Fahndung nach Personen oder Sachen sind Eingriffe von erheblichem Gewicht. Ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt demnach voraus, dass sie auf Gr�nde gest�tzt werden, die dem Schutz von Rechtsg�tern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen �ffentlichen Interesse dienen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�95�ff.). Die uneingeschr�nkte Erm�chtigung zu Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen zur Abwehr konkreter Gefahren oder noch weiter auch zum Schutz privater Rechte und sonstiger nicht n�her benannter Aufgaben der Polizei gen�gt dem nicht. Indem solche Kontrollen durch die angegriffenen Vorschriften allgemein zum Schutz der Rechtsordnung insgesamt erlaubt werden, fehlt es ihnen an einer hinreichenden Begrenzung auf einen Verh�ltnism��igkeitsanforderungen gen�genden Rechtsg�terschutz (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�104 ff.).
b) Nicht hinreichend begrenzt sind auch die Regelungen zur Kennzeichenkontrolle als Mittel der Schleierfahndung. Zwar ist verfassungsrechtlich nicht schon grunds�tzlich zu beanstanden, dass die Vorschrift von ihrer Zielrichtung her weit gefasst ist und die Kennzeichenkontrollen nicht auf objektiv umgrenzte Anlassf�lle begrenzt. Als Ausgleich f�r den Wegfall von Grenzkontrollen und getragen von dem Ziel, einer hierdurch erleichterten Durchf�hrung bestimmter Straftaten entgegenzutreten, ist das verfassungsrechtlich ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR�142/15�-, Rn.�143�ff.). Das gilt freilich nur insoweit, als f�r die Orte solcher Kontrollen in einer den Bestimmtheitsanforderungen gen�genden Weise ein konsequenter Grenzbezug sichergestellt ist. Dem entsprechen die Vorschriften zum Teil nicht.
Nicht hinreichend begrenzt ist unter diesem Gesichtspunkt ��22a Abs.�1, Abs.�2, ��26 Abs.�1 Nr.�6 PolG BW, der Kennzeichenkontrollen allgemein auf Durchgangsstra�en im ganzen Land er�ffnet. Indem er sie ohne weitere Einschr�nkung -�etwa auf Bundesautobahnen und Europastra�en�- allgemein auf allen Stra�en von erheblicher Bedeutung f�r die grenz�berschreitende Kriminalit�t f�r zul�ssig erkl�rt, fehlt es an einer hinreichend klaren �rtlich grenzbezogenen Beschr�nkung solcher Kontrollen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR�142/15�-, Rn.�147 ff.).
Dies gilt erst recht f�r Hessen, wo ��14a Abs.�1, Abs. 2, ��18 Abs.�2 Nr.�6 HSOG Kennzeichenkontrollen schon ohne Beschr�nkung auf Durchgangsstra�en auf allen Stra�en insgesamt er�ffnet, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder polizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese von erheblicher Bedeutung f�r die grenz�berschreitende Kriminalit�t sind. Dadurch werden Kontrollen im ganzen Land er�ffnet, soweit es nur um die Bek�mpfung von grenz�berschreitender Kriminalit�t als solcher geht. Dies stellt einen �rtlichen Bezug solcher Kontrollen zur Grenze als Ausgleich f�r die Abschaffung der Grenzkontrollen nicht hinreichend sicher. Im Ergebnis f�hrte dies -�zumal angesichts des weitreichenden Begriffs der grenz�berschreitenden Kriminalit�t�- zu einer kaum mehr auf konkrete Anl�sse beschr�nkten und nach objektiven Kriterien kontrollierbaren Befugnis zur Durchf�hrung von Kennzeichenkontrollen im ganzen Land. Dies ist mit dem Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Der weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich n�her bestimmte Verweis auf Lageerkenntnisse oder schon die durch nichts objektiv nachvollziehbare polizeiliche Erfahrung �ndert hieran nichts.
Keine Bedenken bestehen, soweit die angegriffenen Vorschriften beider L�nder zu Kennzeichenkontrollen in Einrichtungen des internationalen Verkehrs erm�chtigen. Der Verweis auf solche Einrichtungen hat �rtlich einen klaren Grenzbezug (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�149).
c) Im �brigen sind die Voraussetzungen f�r die Durchf�hrung der Kennzeichenkontrolle, wie sie sich aus dem Verweis in ��22a Abs.�1 PolG�BW und ��14a Abs.�1 HSOG auf die jeweilige Regelung zur Identit�tskontrolle ergeben, verfassungsrechtlich weder hinsichtlich der Anforderungen an einen hinreichend bestimmten konkreten Anlass noch hinsichtlich der Anforderungen an einen hinreichend gewichtigen Rechtsg�terschutz zu beanstanden. Dies gilt sowohl f�r die Erm�chtigung zu Kennzeichenkontrollen an gef�hrlichen Orten nach ��26 Abs.�1 Nr.�2 PolG�BW und ��18 Abs.�2 Nr.�1 HSOG als auch an gef�hrdeten Orten nach ��26 Abs.�1 Nr.�3 PolG�BW und ��18 Abs.�2 Nr.�3 HSOG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR�142/15�-, Rn.�117 ff.). Verfassungsrechtlich unbedenklich sind auch Kennzeichenkontrollen, die aufgrund tats�chlicher Anhaltspunkte zum Schutz besonders gef�hrdeter Personen durchgef�hrt werden (��14a Abs.�1, Abs.�2, ��18 Abs.�2 Nr.�4 HSOG). Nichts anderes gilt auch f�r die Kennzeichenkontrollen zur Unterst�tzung von polizeilichen Kontrollstellen zur Verh�tung von den in ��100a StPO bezeichneten Straftaten nach ��14a Abs.�1, Abs.�2, ��18 Abs.�2 Nr.�5 HSOG, soweit die Erm�chtigung in ��18 Abs.�2 Nr.�5 HSOG zur Einrichtung solcher Kontrollstellen nach den Grunds�tzen des allgemeinen Sicherheitsrechts dahingehend ausgelegt wird, dass sie eine konkrete Gefahr voraussetzt. Bei diesem Verst�ndnis ist sichergestellt, dass eine Kennzeichenkontrolle nur erlaubt ist, wenn konkrete Hinweise auf schwere Straftaten vorliegen und in �rtlichem Bezug hierzu eine polizeiliche Kontrollstelle eingerichtet wurde. Dies ist verfassungsrechtlich tragf�hig (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�131 ff.).
Die Kennzeichenkontrollen sind auch durch �bergreifende allgemeine Ma�gaben in einer den Verh�ltnism��igkeitsanforderungen gen�genden Weise eingehegt. So regeln die Vorschriften beider L�nder, dass die Kontrollen nicht fl�chendeckend durchgef�hrt werden d�rfen und zeitlich zum Teil zu begrenzen sind. Es handelt sich hierbei um hinreichend bestimmte Kriterien, die als �bergreifend erg�nzende Anforderungen die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen unber�hrt lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�113 ff.). Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass ��22a Abs.�1 PolG�BW und ��14a Abs.�1 HSOG den Einsatz der Kennzeichenkontrolle nicht ausdr�cklich vom Vorliegen polizeilicher Lageerkenntnisse abh�ngig machen, denn ein solches Erfordernis wird vom Gesetzgeber ersichtlich vorausgesetzt und l�sst sich auch ohne ausdr�ckliche gesetzliche Anordnung in die Vorschrift hineinlesen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 28.�M�rz 2003 -�Vf.�7-VII-00 u.a.�-, juris, Rn.�115). Insoweit bedarf es weiterer �bergreifender Ma�gaben von Verfassungs wegen nicht. Davon bleibt unber�hrt, dass die Vorschriften nach allgemeinen Grunds�tzen im Einzelfall unter Beachtung des Verh�ltnism��igkeitsgrundsatzes auszulegen sind.
2. Die Regelungen zum Datenabgleich sind verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden.
a) Die gesetzliche Umschreibung der f�r den Datenabgleich ber�cksichtigungsf�higen Fahndungsbest�nde gen�gt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen.
Allerdings verweisen die angegriffenen Vorschriften zun�chst nur pauschal auf die Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes gef�hrten polizeilichen Informationssystems sowie in Hessen au�erdem auf die Sachfahndungsdateien des beim Hessischen Landeskriminalamt gef�hrten polizeilichen Informationssystems (vgl. ��22a Abs.�2 Satz�1 und 2 PolG�BW, ��14a Abs.�2 Satz�1 und 2 HSOG). Dies allein bestimmt die zum Abgleich er�ffneten Datenbest�nde noch nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen�genden Weise (vgl. BVerfGE�120, 378 <409�ff.>). Jedoch schr�nken im Folgenden sowohl ��22a Abs.�2 Satz�3 PolG BW als auch ��14a Abs.�2 Satz�3 HSOG die f�r den Abgleich ber�cksichtigungsf�higen Datenbest�nde nach im einzelnen aufgef�hrten Sachkriterien weiter ein und verpflichten damit die Polizeibeh�rden, die aus dem jeweiligen polizeilichen Informationssystem �bernommenen Datens�tze n�her einzuengen. Damit erhalten die f�r den Abgleich insgesamt er�ffneten Fahndungsbest�nde Konturen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit gen�gen. Eine Benennung der einzelnen Dateien, die f�r den Abgleich herangezogen werden d�rfen, ist auch angesichts der st�ndigen Fortschreibung solcher Best�nde verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�112).
b) Die gesetzliche Umschreibung der f�r den Datenabgleich ber�cksichtigungsf�higen Fahndungsbest�nde ist auch inhaltlich hinreichend begrenzt. Um den Anforderungen des Verh�ltnism��igkeitsgrundsatzes zu gen�gen, muss die Regelung allerdings -�anders als nach derzeitiger Praxis�- verfassungskonform ausgelegt werden.
��22a Abs.�2 PolG BW und ��14a Abs.�2 HSOG erm�chtigen dazu, die erfassten Kraftfahrzeugkennzeichen mit den dort genannten Fahndungsbest�nden automatisiert abzugleichen. Die Bedeutung dieser Regelungen l�sst sich dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig entnehmen. Versteht man sie weit, erm�chtigen sie dazu, bei jeder Kennzeichenkontrolle einen Abgleich mit allen genannten Fahndungsbest�nden vorzunehmen. Eine solche Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr stehen die Regelungen ebenso einer engeren Auslegung offen, wonach die in den Vorschriften genannten Fahndungsbest�nde nur den Rahmen der f�r den Abgleich �berhaupt er�ffneten Daten bilden, aus denen je nach Anlass die zweckbezogen zu bestimmenden Daten nach pflichtgem��em Ermessen auszuw�hlen sind. Ein solches enges Verst�ndnis der Regelung ist verfassungsrechtlich auch geboten. Aus dem Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz ergibt sich, dass der jeweilige Zweck einer Ma�nahme auch deren verfassungsrechtlich gerechtfertigten Umfang bestimmt. Soweit der Gesetzgeber den Zweck der Kennzeichenerfassung in Ankn�pfung an die Identit�tsfeststellung bestimmt, m�ssen diese Zwecke auch jeweils f�r den Umfang des Datenabgleichs ma�geblich sein. Ohne einen eigenen rechtfertigenden Anlass ist die allgemeine Fahndung nach allen in den Vorschriften genannten Personen oder Sachen mit Verh�ltnism��igkeitsanforderungen nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�107 ff.).
c) Die angegriffenen Vorschriften bed�rfen demnach einer verfassungskonformen Auslegung, wonach bei Erstellung der Abgleichdatei ein Selektionsprozess hinsichtlich der in den Datenabgleich einzubeziehenden Fahndungsbest�nde vorzunehmen ist. Dabei sind die gem�� ��22a Abs.�2 Satz�1 PolG BW oder ��14a Abs.�2 Satz�1 HSOG zum Ausgangspunkt zu nehmenden Sachfahndungsdateien des Bundes- oder Landeskriminalamtes zum einen nach Ma�gabe der Kriterien des ��22a Abs.�2 Satz�3 PolG�BW oder ��14a Abs.�2 Satz�3 HSOG einzugrenzen sowie zum anderen aus ihnen jeweils die Datenbest�nde auszuw�hlen, die f�r den konkreten Zweck der Kennzeichenkontrolle von Bedeutung sind. Die in den Stellungnahmen der Landesregierung von Baden-W�rttemberg und der Hessischen Staatskanzlei mitgeteilte Praxis, nach der die vom Bundeskriminalamt bereitgestellten Sachfahndungsdaten automatisiert in den Kennzeichenfahndungsbestand des Landes �bernommen und bei allen Kennzeichenkontrollen dieselben Abgleichdateien genutzt w�rden, ohne nach Zweck oder Anlass der Kennzeichenerfassung zu differenzieren, gen�gt diesen Anforderungen nicht.
3. Die angegriffenen Vorschriften tragen den aus dem Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz folgenden �bergreifenden Ma�gaben an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle hinreichend Rechnung.
Keinen Bedenken unterliegt es verfassungsrechtlich, dass die Kennzeichenkontrolle in Baden-W�rttemberg nach ��22a Abs.�1 Satz�1 PolG�BW ausdr�cklich -�und nach ��13 Abs.�7 Satz�2 HSOG im Ergebnis letztlich �hnlich auch in Hessen�- grunds�tzlich verdeckt durchgef�hrt wird. Das ist zur Erreichung der Zwecke der Kennzeichenkontrolle gerechtfertigt. Dabei bedarf es auch keiner anschlie�enden Benachrichtigungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�154).
Wie verfassungsrechtlich erforderlich, wird sowohl in Hessen als auch in Baden-W�rttemberg neben der Fachaufsicht eine datenschutzrechtliche Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten gew�hrleistet (vgl. ��24 Abs.�1 des Hessischen Datenschutzgesetzes [HDSG] a.F., jetzt: ��13 Abs.�1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes [HDSIG]; ��48 PolG�BW i.V.m. ��28 des Datenschutzgesetzes des Landes Baden-W�rttemberg [LDSG�BW] a.F., jetzt: ��48 PolG�BW i.V.m. ��28 LDSG�BW a.F., der �ber ��30 Abs.�1 LDSG�BW n.F. weiterhin anwendbar ist). In beiden L�ndern sind auch Dokumentationspflichten vorgesehen (vgl. ��22a Abs.�1 Satz�4 PolG�BW, ��14a Abs.�1 Satz�4 HSOG). Die Vorschriften sind dahingehend auszulegen, dass nach ihnen alle ma�geblichen Entscheidungen und deren Grundlagen f�r die Durchf�hrung einer Kennzeichenkontrolle, einschlie�lich der Entscheidung �ber die f�r den Abgleich zu ber�cksichtigenden Fahndungsbest�nde, nachvollziehbar festzuhalten sind, und damit, wie verfassungsrechtlich geboten, eine wirksame Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten und die Gerichte erm�glicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�157).
4. Nicht hinreichend eingegrenzt ist allerdings in beiden L�ndern die Regelung zur Verwendung der Daten f�r weitere Zwecke.
��22a Abs.�4 Satz�4 PolG BW und ��14a Abs.�4 Satz�4 HSOG regeln eine Ausnahme von der L�schungspflicht in Hinblick auf eine weitere Verarbeitung von aus der Kennzeichenkontrolle gewonnenen Informationen f�r andere Zwecke, als sie der Kennzeichenkontrolle zugrunde lagen. Es handelt sich somit um Regelungen zur datenschutzrechtlichen Zweck�nderung, die einen eigenst�ndigen Eingriff begr�nden. Vom Grundsatz her ist gegen eine solche Regelung verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Das gilt auch, soweit ��22a Abs.�4 Satz�4 PolG BW auf Aufgaben der Strafverfolgung abstellt, denn die Vorschrift regelt allein die weitere Speicherung der Informationen und damit nur eine �ffnung, die deren Nutzung f�r weitere Zwecke erm�glicht; endg�ltig und genauer entscheidet �ber die weitere Nutzung der Daten im Rahmen dieser �ffnung dann jedoch Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR�142/15�-, Rn.�164�f.).
Die Vorschriften gen�gen jedoch nicht dem Erfordernis eines hinreichend gewichtigen Rechtsg�terschutzes nach dem Kriterium der Datenneuerhebung. Danach ist die Verwendung der Informationen zu neuen Zwecken nur dann mit dem Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz vereinbar, wenn diese nach verfassungsrechtlichen Ma�st�ben auch f�r den ge�nderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden d�rften (vgl. BVerfGE�141, 220 <327�f. Rn.�286�f.> m.w.N.). Vorliegend kommt eine Nutzung der Daten zu weiteren Zwecken daher nur zum Schutz von Rechtsg�tern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen �ffentlichen Interesse in Betracht, das hei�t f�r das Strafrecht zur Verfolgung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�165). Das stellen weder ��22a Abs.�4 Satz�4 PolG BW noch ��14a Abs.�4 Satz�4 HSOG sicher.
5. Demgegen�ber bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Gew�hrleistung von L�schungsregelungen. ��22a Abs.�3 PolG�BW und ��14a Abs.�3 HSOG sehen eine strikt an den Zwecken orientierte Regelung zur L�schung der erhobenen Daten vor (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag -�1�BvR 142/15�-, Rn.�160).
D.
I.
Die angegriffenen Vorschriften sind teilweise f�r nichtig und im �brigen f�r mit der Verfassung unvereinbar zu erkl�ren.
1. Die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften f�hrt grunds�tzlich zu deren Nichtigkeit. Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus ��31 Abs.�2 Satz�2 und 3 BVerfGG ergibt, auch darauf beschr�nken, eine verfassungswidrige Norm nur f�r mit der Verfassung unvereinbar zu erkl�ren (vgl. BVerfGE�109, 190 <235>). Es verbleibt dann bei einer blo�en Beanstandung der Verfassungswidrigkeit ohne den Ausspruch der Nichtigkeit. Die Unvereinbarkeitserkl�rung kann das Bundesverfassungsgericht dabei zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ung�ltigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz �berragender G�ter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen w�rde und eine Abw�gung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff f�r eine �bergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE�33, 1 <13>; 109, 190 <235�f.>; 141, 220 <351 Rn.�355>; stRspr).
2. Danach sind ��26 Abs.�1 Nr.�4 und 5 PolG BW unmittelbar und ��22a Abs.�1 PolG BW, soweit er auf diesen verweist, f�r mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.�2 Abs.�1 i.V.m. Art.�1 Abs.�1 GG) unvereinbar und nichtig zu erkl�ren. Da dem Landesgesetzgeber f�r die Regelung des ��26 Abs.�1 Nr.�4 und 5 PolG BW die Kompetenz fehlt, kommt eine Nachbesserung nicht in Betracht.
3. Nur f�r mit der Verfassung unvereinbar zu erkl�ren sind demgegen�ber ��18 Abs.�2 Nr.�5 HSOG, soweit polizeiliche Kontrollstellen zur Verh�tung von versammlungsrechtlichen Straftaten geregelt sind und dabei dem Zitiergebot des Art.�19 Abs.�1 Satz�2 GG nicht gen�gt wird, sowie ��14a Abs.�1 Satz�1 HSOG, soweit er auf diesen verweist. Dies gilt auch f�r ��22a Abs.�1 Satz�1 PolG BW, soweit mit ihm auf ��26 Abs.�1 Nr.�1 PolG BW, und f�r ��14a Abs.�1 Satz�1 HSOG, soweit mit ihm auf ��18 Abs.�1 HSOG verwiesen wird, und dabei die Einrichtung der automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsg�tern von zumindest erheblichem Gewicht beschr�nkt wird. Ebenfalls nur f�r mit der Verfassung unvereinbar zu erkl�ren sind ��22a Abs.�1 Satz�1 PolG BW, soweit mit ihm auf ��26 Abs.�1 Nr.�6 PolG BW, und ��14a Abs.�1 Satz�1 HSOG, soweit mit ihm auf ��18 Abs.�2 Nr.�6 HSOG verwiesen wird, und dabei die Orte f�r die Durchf�hrung der Kontrollen in Hinblick auf deren Grenzbezug nicht hinreichend bestimmt beschr�nkt sind. Weiterhin gilt dies auch f�r ��22a Abs.�4 Satz�4 PolG BW und ��14a Abs.�4 Satz�4 HSOG, soweit diese eine weitere Verarbeitung der Informationen nicht auf den Schutz von Rechtsg�tern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem vergleichbar gewichtigen �ffentlichen Interesse begrenzen.
All diese Vorschriften sind nicht f�r nichtig, sondern nur f�r mit der Verfassung unvereinbar zu erkl�ren. Die Gr�nde f�r die Verfassungswidrigkeit betreffen hier nicht den Kern der mit ihnen einger�umten Befugnisse, sondern nur einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung, die der Gesetzgeber nachbessern kann. Er kann damit den Kern der mit den Vorschriften verfolgten Ziele auf verfassungsm��ige Weise verwirklichen. Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Kennzeichenkontrolle f�r eine wirksame Gefahrenabwehr beimessen darf, ist unter diesen Umst�nden deren vor�bergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserkl�rung.
4. Die Unvereinbarkeitserkl�rung wird mit der Anordnung ihrer vor�bergehenden Fortgeltung bis zum Ablauf des 31.�Dezember 2019 verbunden.
5. Im �brigen sind die Vorschriften nach Ma�gabe der Gr�nde verfassungskonform auszulegen.
II.
Die Auslagenentscheidung beruht auf ��34a Abs.�2 BVerfGG.
Masing | Paulus | Baer | |||||||||
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Radtke |