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Strukturprinzipien des Grundgesetzes | 24 x Deutschland | bpb.de

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Strukturprinzipien des Grundgesetzes

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Die "Verfassung in Kurzform": Die ersten drei Abs�tze des Artikel 20 GG legen Demokratie, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit als Grunds�tze der Verfassung fest.

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"Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausge�bt. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsm��ige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."

Diese S�tze sind in den ersten drei Abs�tzen des Artikels 20 des Grundgesetzes (GG) f�r die Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben. Sie werden als "Verfassung in Kurzform" bezeichnet, denn sie enthalten deren wichtigste Strukturprinzipien: Demokratie, Bundesstaatlichkeit sowie Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit. Diese werden in Artikel 79 als unver�nderlicher Teil des Grundgesetzes festgelegt und in anderen Artikeln des Grundgesetzes weiter ausformuliert. Da diese Prinzipien so wichtig sind, wurden sie auch in die Pr�ambel des Einigungsvertrages �bernommen.

Das Demokratieprinzip besagt, dass alle Gewalt vom Volk ausgeht, dieses also der Souver�n ist. In der repr�sentativen Demokratie der Bundesrepublik werden die Interessen der B�rgerinnen und B�rger durch die gew�hlten Vertreter in den Parlamenten wahrgenommen, die nach dem Mehrheitsprinzip entscheiden.

Die deutschen L�nder blicken auf eine lange Geschichte der Unabh�ngigkeit zur�ck. �ber weite Strecken der deutschen Geschichte waren sie eine nur lose durch Institutionen oder Herrscher verbundene Sammlung verschiedenster Einheiten. Darauf aufbauend haben sich die M�tter und V�ter des Grundgesetzes f�r eine bundesstaatliche Republik entschieden. In dieser stehen den Bundesl�ndern, die aus diesen alten Territorien hervorgegangen sind, viele Befugnisse im f�deralen System zu. Nicht zuletzt trug die Erfahrung des totalit�ren Staates der Nationalsozialisten dazu bei, dieses System als Sicherung gegen eine erneute Machtkonzentration in den H�nden einer Person oder des Zentralstaates zu installieren. Das Grundgesetz regelt die Aufgabenverteilung zwischen Bund und L�ndern sehr genau. Eine Vielzahl von Gesetzen, die der Bundestag verabschiedet, bedarf der Zustimmung durch die Vertretung der L�nder, des Bundesrates. Sie sind also in entscheidender Weise an der Gesetzgebung beteiligt. Zudem sind ihnen viele Aufgaben der �ffentlichen Verwaltung zugeordnet.

Das Strukturprinzip der Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass die Gesetzgebung an die Verfassung gebunden ist und Gesetze nicht willk�rlich verabschiedet werden d�rfen. Auch die Politik ist an das Recht gebunden und steht nicht �ber ihm. Die nationalsozialistische Doktrin eines dem Recht �bergeordneten F�hrerwillens oder Gesetze, die die Verfassung brechen, sind in der Bundesrepublik durch das Grundgesetz ausgeschlossen. Auch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung und die Rechtsprechung sind an das geltende Recht gebunden. Dieses sch�tzt die B�rger vor Willk�rakten und garantiert zugleich auch die Gleichheit eines jeden B�rgers vor dem Gesetz. In einem Rechtsstaat wachen unabh�ngige Richter �ber die Einhaltung der Gesetze. Der Rechtsweg zu ihnen steht jedem B�rger offen.

Dem Sozialstaatsprinzip sind im Grundgesetz nur wenige Worte gewidmet, durch die Erw�hnung in Artikel 20 GG aber kommt ihm Verfassungsrang zu. Zusammen mit Artikel 1 GG, der die W�rde des Menschen als unantastbar garantiert und deren Schutz zu einer Verpflichtung der staatlichen Gewalt erkl�rt, lassen sich f�r den Sozialstaat bestimmte Prinzipien ableiten. So geht man allgemein davon aus, dass sich daraus die Garantie eines bestimmten Existenzminimums ableiten l�sst und dass bestimmte Gruppen des besonderen Schutzes bed�rfen. Diese Verpflichtung f�hrt zusammen mit Artikel 3 GG, welcher das Diskriminierungsverbot enth�lt, auch dazu, dass der Staat f�r eine Angleichung der Lebenschancen aller B�rger Sorge zu tragen hat. Das Ziel der Sozialpolitik ist die Schaffung von sozialer Gerechtigkeit.