Amt (Sachsen)

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Die Ämter oder Vogteien, die unter Einbeziehung bzw. Umbildung älterer Formen der Landesorganisation wie der Supanien oder Burgwarde seit dem 13. Jahrhundert in der Mark Meißen das Land mit einem immer engeren Netz überzogen, bildeten den räumlichen Bezugspunkt für die Erhebung landesherrlicher Abgaben, für die Einforderung von Frondiensten, für Rechtsprechung, Polizei und Heeresfolge. Die Amtsburgen waren zudem Stützpunkte des umherziehenden landesherrlichen Hofes.

Im Laufe des 14. Jahrhunderts wurde die Ämterorganisation das in der Lokalverwaltung vorherrschende Prinzip. Dieses zeigt sich daran, dass Gebietsneuerwerbungen gleich in ein Amt eingegliedert oder aus ihnen neue Ämter gebildet wurden. Die Grenzen der Ämter standen in dieser Zeit noch nicht endgültig fest, z. B. gingen kleinere Bezirke gelegentlich in größeren Ämtern auf.

Die Begriffe Vogt und Amtmann bestanden lange nebeneinander und wurden als Synonyme gebraucht, im 16. Jahrhundert hatte sich die Bezeichnung Amtmann schließlich durchgesetzt. Seine Aufgaben bestanden in der Ausübung der Grundherrschaft und der Gerichtsbarkeit über die Amtsuntertanen, Einberufung und Ausübung des militärischen Aufgebots, Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Verwaltung der Einkünfte des Amtes. Er war in seinem Amtsgebiet der Stellvertreter des Landesherrn. Nur Adelige konnten eine solche Position innehaben. Daneben gab es seit etwa 1500 den bürgerlichen Schösser, der für die gesamte Finanzverwaltung des Amtes zuständig war und bei Abwesenheit den Amtmann vertrat. Mit zunehmender Schriftlichkeit von Verwaltung und Justiz im 16. Jahrhundert wurde er zur Hauptperson der Amtsverwaltung, deren Leitung er schließlich übernahm. Am Ende des 17. Jahrhunderts ging die Bezeichnung Amtmann auf ihn über. Dieser benötigte für das Finanzwesen nun ebenfalls einen Gehilfen, der zunächst Amtsschreiber genannt wurde. Seit Ende des 18. Jahrhunderts hieß er dann Amtsrentverwalter oder Amtsverwalter. Dem adeligen Amtmann hingegen wurden ab Mitte des 16. Jahrhunderts mehrere Ämter unterstellt, seine Zuständigkeit beschränkte sich auf Aufsichtsfunktionen. Er hatte nun den Titel Amtshauptmann inne, der sich aber zu einer Würde ohne praktische Aufgaben entwickelte.

1547 wurde das kursächsische Territorium in Kreise eingeteilt, nämlich in den Kurkreis, den Leipziger oder Osterländischen Kreis, den Meißnischen Kreis und den Thüringischen Kreis. Zwischen 1570 und 1691 kamen noch der Vogtländische, der Neustädter und der vom Meißnischen abgezweigte Erzgebirgische Kreis hinzu. Ziel dieser Kreiseinteilung war, die im 16. Jahrhundert besonders von den ernestinischen Wettinern hinzugewonnenen Gebiete zu integrieren.

Zu jedem Kreis gehörte eine Anzahl von Ämtern, Städten und ritterlichen Vasallen. Zur oberen Aufsichtsperson wurde der Kreishauptmann bestellt. Allerdings verblasste auch diese Funktion zu einem Ehrentitel, da sich mit Entstehung einer differenzierten Behördenorganisation und Zunahme der Schriftlichkeit im 16. Jahrhundert das Schwergewicht der Lokalverwaltung weiter auf die Ämter verlagerte.

Die Schriftsassen blieben davon allerdings zunächst unberührt, denn sie waren im Gegensatz zu den Amtssassen keinem Amt, sondern der Landesherrschaft unmittelbar unterstellt. Das bedeutete, dass sie die kurfürstlichen Befehle nicht durch Vermittlung des Amtmanns erhielten, sondern unmittelbar von der Zentralregierung. Die Steuern der unter schriftsässigen Rittergütern stehenden Dorfbewohner wurden ohne Vermittlung des Amtes direkt der Kreissteuereinnahme zugeführt. Bei Heereszügen waren sie nicht dem Amtsaufgebot eingegliedert. Die Zentralregierung verkehrte mit den Schriftsassen ebenso direkt wie mit den Ämtern. Verliehen wurde die Schriftsässigkeit durch den Landesherrn. Sie zu erringen war der Wunsch vieler Amtssassen, auch als die Schriftsässigkeit im Laufe des 16. Jahrhunderts an Bedeutung verlor. Diejenigen Rittergüter, die ihre Schriftsässigkeit erst nach 1660 erhalten hatten, wurden als neuschriftsässig bezeichnet.

Die unmittelbaren Amtsdörfer hingegen standen in enger Verbindung zum Amt, das für sie als alleinige Obrigkeit zuständig war. Alle bäuerlichen Besitzstücke gingen beim Amt zu Lehen, wof�r an das Amt Zinsen und Dienste zu leisten waren. Die Ober- und Erbgerichte standen dem Amt zu, das auch die Einnahme der Steuern besorgte und die Mannschaft zur Heeresfolge aufbot. Das Amtsaufgebot beim Heeresdienst war so zu leisten, dass eine Anzahl von D�rfern zusammen einen Heeresfahrwagen mit der n�tigen Bespannung und zwei Wagenknechten zu stellen hatte, der in einem der D�rfer untergebracht war. Au�erdem musste eine der Gr��e eines jeden Dorfes entsprechende Anzahl bewaffneter Fu�knechte mitgegeben werden. Ein weiterer Teil des Heeresdienstes bildete das Defensionswesen. Die Defensioner waren eine 1603 geschaffene Landmiliz, die nur bei drohender Kriegsgefahr aufgeboten wurde. 1708 erfolgte die Aufl�sung dieser Organisation, da sich die unausgebildeten Leute als wenig hilfreich erwiesen hatten. Die Gutsherren hatten Ritterdienst zu leisten, das hei�t, sie mussten je nach Gr��e des Gutes ein oder mehrere Pferde samt Ausr�stung stellen. Sp�ter wurde dieses durch die Zahlung des sogenannten Ritterpferdgeldes abgel�st. Die Stellung der Schriftsassen musste mit dem Streben des neuzeitlichen Staates nach Vereinheitlichung und Beseitigung von Sonderinteressen in Widerstreit kommen. Dieser Konflikt l�ste sich allm�hlich durch die verst�rkte staatliche Verwaltungsintensit�t.

Die �mter konnten ihre Zust�ndigkeit als untere Organe der Staatsverwaltung nach und nach auch auf die in ihrem Bezirk gelegenen Schriftsassen ausdehnen, so dass das Amt schlie�lich auch Befehle der Zentralverwaltung an die Schriftsassen weiterleitete. Bei den amts�ssigen Grundherrschaften verkehrten die Amtleute nun mit den Einwohnern direkt �ber die K�pfe der Grundherren hinweg. Wo die Schrifts�ssigkeit nicht v�llig beseitigt werden konnte, wurde sie zumindest abgeschw�cht.

Die Bedeutung der �mter f�r die Landesverwaltung erh�hte sich aber nicht nur dadurch, dass ihre Kompetenz allm�hlich auf die Schriftsassen ausgedehnt wurde, sondern vor allem durch die Erweiterung des Staatsgebietes durch die S�kularisation der Kircheng�ter im Zuge der Reformation und den Ankauf gro�er Grundherrschaften. Aus diesen hinzugewonnenen L�ndereien wurden neue �mter eingerichtet, in denen der Landesherr direkt an die Stelle des Grundherrn trat. Damit stieg die Zahl der unmittelbaren Amtsd�rfer wieder an, die vor allem in der Mitte des 16. Jahrhunderts gesunken war, nachdem der Landesherr aus Geldmangel viele D�rfer verkauft hatte.

Seit Anfang des 17. Jahrhunderts kann man die s�chsische �mterverfassung im Hinblick auf ihre r�umliche Ausdehnung als abgeschlossen betrachten, da das gesamte Staatsgebiet in �mter eingeteilt war. In sachlicher Hinsicht hingegen bestanden weiter Unterschiede in der Abh�ngigkeit der Amt- und Schriftsassen. In den unmittelbaren Amtsd�rfern standen dem Amt Grundherrschaft, Ober- und Erbgerichte und alle landesherrlichen Befugnisse zu, in den schrifts�ssigen Orten waren es nur die Rechte des Landesherrn und die Mittlerrolle zur Zentralverwaltung sowie teilweise die Obergerichte. In dieser unterschiedlichen Stellung sind die �mter grunds�tzlich bis ins 19. Jahrhundert geblieben.

Insgesamt war die �mterverfassung keine rational durchgebildete, durch eine Verordnung geschaffene Verwaltungsorganisation, sondern ein langsam zusammengewachsenes Gemenge von Verwaltungseinheiten sehr unterschiedlicher Gr��e und Herkunft. Die Territorien der ehemaligen Vogteien, Grafschaften oder Herrschaften blieben auch innerhalb der �mterverwaltung relativ unver�ndert. Infolgedessen kam es zu r�umlichen Zersplitterungen und Verzahnungen sowie zu verfassungsm��igen �berschichtungen in der �mtereinteilung. F�r manche Orte lagen die Erbgerichte in der Hand des einen, die Obergerichte in der eines anderen Amtes.

Daran �nderte sich bis zum Ende der �mterverfassung kaum etwas. Im 16. Jahrhundert wurden durch den Ausbau des Bergbaus zudem noch Berg�mter eingerichtet. Diese �berlagerten die Organisation der �mter und traten teilweise auch in Konkurrenz zu ihnen, da sie nicht nur die technische Seite des Bergbaubetriebs lenkten, sondern auch Jurisdiktions- und Administrationsbefugnisse �ber alle bergbaulichen Produktionsst�tten hatten.

Die Aufgaben der �mter bestanden in der Handhabung der Justiz, Aus�bung der Polizei und Einnahme von Eink�nften. Als Justizbeh�rde �bten sie in erster Instanz die Obergerichtsbarkeit des Landesherrn in ihrem Amtsgebiet aus, soweit diese Funktion nicht an Vasallen oder Stadtr�te abgetreten war. �ber die Amtsd�rfer, in denen der Landesherr gleichzeitig Grundherr war, hatten sie auch die Niedergerichtsbarkeit inne. Sie standen somit einmal �ber, einmal gleichrangig neben den schrifts�ssigen Patrimonialgerichten.

Die Aus�bung der Patrimonialgerichtsbarkeit, das hei�t die dem Grundherrn zustehende �ffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit �ber alle Insassen, lag in der Regel bei einem vom Grundherrn mit Zustimmung der Zentralverwaltung bestellten Gerichtsverwalter. Sie erstreckte sich nur auf die Niedergerichtsbarkeit, das ist die Gerichtsbarkeit �ber b�rgerliche H�ndel und geringe Vergehen, allerdings war die Erlangung der Obergerichtsbarkeit das Ziel eines jeden Grundherrn.

F�r �mter und Patrimonialgerichte bedeutete die Obergerichtsbarkeit, dass sie zwar Strafverfahren formaljuristisch durchf�hren konnten, sich f�r die Urteilsfindung aber an die landesherrlichen Spruchbeh�rden wie den Sch�ppenstuhl zu Leipzig oder die Juristenfakult�t Wittenberg wenden mussten. Bei der Handhabung der Polizei waren die �mter Organe f�r die Aufgaben der �ffentlichen Gewalt und inneren Verwaltung wie z. B. Sicherheit der Stra�en, Br�ckenbau, Uferbefestigung, Baukonzessionen und Gesundheitspolizei.

F�r das Staatswesen waren die Eink�nfte aus den �mtern von gro�er Bedeutung. Daher bestand die Hauptaufgabe des Amtes darin, die in Geldzinsen, Naturallieferungen oder Dienstleistungen bestehenden Eink�nfte ordnungsgem�� zu erheben. Die Eink�nfte eines Amtes setzten sich zusammen aus festen Einnahmen wie Geschoss, Erbzins und Zehnt, aus in der H�he schwankenden Einnahmen wie Geleit und Zoll, Gerichtseinnahmen und Lehngeld, aus dem Verkauf von Naturalien wie Getreide und Holz und aus der Bewirtschaftung der Vorwerke.

Die Wirtschaftsstrukturen in den �mtern blieben nicht konstant, z. B. wurden 1558 Geleitstellen und Vorwerke verpachtet. Insgesamt galt jedoch das Justizwesen als die vornehmere Aufgabe. Das zeigt sich darin, dass die Leitung der Amtsgesch�fte immer beim Justizverwalter lag.

Die �mter unterstanden zuerst dem Kammerkollegium, das seit 1586 selbst�ndige Beh�rde war, und seit 1782 dessen Nachfolger, dem Geheimen Finanzkollegium. Der Schriftwechsel der �mter mit einer anderen Zentralbeh�rde erfolge aber direkt und nicht �ber das Kammerkollegium bzw. Finanzkollegium. Die Landesregierung als zentrale Justizbeh�rde hatte nur beratende Funktion bei Personalentscheidungen.

Neben den genannten Aufgaben wurden die �mter auch noch in Form von Kommissionen t�tig. Da die Zentralverwaltung nicht jeden Vorgang im Land selbst untersuchen konnte, wurden h�ufig die Amtleute eingeschaltet. In ihrer eigentlichen Funktion konnten sie aber nicht t�tig werden, denn das h�tte die Position der Schriftsassen verletzt. Daher erfolge ihre Kommissionst�tigkeit kraft besonderen Auftrags durch die Zentralverwaltung. Kommissionen wurden meist auf Grund von Klagen oder Suppliken, die an den Landesherren gerichtet waren, ins Leben gerufen. Die Untersuchungskommissionen luden die Parteien vor und fertigten schlie�lich Berichte f�r die zust�ndige Zentralbeh�rde. Bis dann nach deren Resolution, Einspr�chen der Betroffenen, erneuten Verhandlungen und Berichten eine Entscheidung erfolgte, konnten Jahre vergehen. Bei den �mtern entstand eine F�lle von Kommissionsakten. Oft wurden sie an die Zentralbeh�rden geschickt und befinden sich heute in deren Best�nden, z. B. beim Appellationsgericht. Die Bedeutung der Kommissionen f�r die Festigung der �mterverfassung und ihre Ausdehnung auch auf die Schriftsassen ist nicht zu untersch�tzen, denn wenn die Beamten als pers�nlich Beauftragte der Zentralverwaltung, nicht als Sachwalter des Amtes �ber Schriftsassen zu befinden hatten, musste der Unterschied zwischen der Kommissions- und Amtst�tigkeit allm�hlich verwischen. Dem wirkte entgegen, dass in der Regel f�r Kommissionen nicht das Personal des Amtes, in dem der Vorgang ablief, sondern das eines Nachbaramtes gew�hlt wurde. Normalerweise bestanden Kommissionen aus einem adeligen Vasallen und einem b�rgerlichen Beamten, meist war es der Amtmann selbst.

Besonders h�ufig erhielten die Kreis�mter Auftr�ge bez�glich der Schriftsassen. F�r den Mei�nischen Kreis bestand das Kreisamt Mei�en, f�r den Leipziger Kreis das Kreisamt Leipzig, f�r den Erzgebirgischen Kreis die beiden Kreis�mter Freiberg und Schwarzenberg und f�r den Vogtl�ndischen Kreis das Kreisamt Plauen.

Das 18. Jahrhundert war eine Periode, in der �mter verpachtet wurden. Dadurch wollte man die Eink�nfte aus den �mtern steigern, wobei die P�chter ihrerseits versuchten, die Eink�nfte und damit ihren Profit auf Kosten der Amtsuntertanen zu erlangen. 1769 waren von den 94 �mtern in 64 verpachtet. Die �mter Dresden und Leipzig waren von Verpachtungen immer ausgenommen.[1]

Als P�chter kamen nur qualifizierte Verwaltungsfachleute in Frage. F�r die Rentkammer war es einfacher, mit dem P�chter �ber eine einzige Pachtsumme abzurechnen, als mit dem Amtmann �ber die komplizierte Summe aus Natural- und Geldleistungen. Die Gerichtsbarkeit behielt sich der Staat meist vor, so dass neben manchem P�chter noch ein beamteter Gerichtsverwalter (Amtsverweser) stand. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurden die Verpachtungen, die sich insgesamt als nachteilig erwiesen hatten, wieder aufgegeben.

Im Jahr 1764 wurden die Kompetenzen der Kreis- und Amtshauptleute erneuert und erweitert. Als in Folge des Siebenj�hrigen Krieges eine Reorganisation des Staatswesens mit einer strafferen Aufsicht �ber die Lokalbeh�rden f�r notwendig erachtet wurde, �bertrug man den Kreis- und Amtshauptleuten neben der generellen �berwachung des Steuer-, Justiz-, Polizei-, Kommerzial- und Manufakturwesens die Aufsicht �ber die zu der Zeit h�ufig verpachteten �mter, die u. a. die Kontrolle der Pflichterf�llung der Beamten und der ordentlichen Akten- und Rechnungsf�hrung sowie die Aufsicht �ber das Justiz- und Steuerwesen beinhaltete. Die Schriftsassen unterstanden ihnen nur indirekt. Um hier t�tig zu werden, war wieder ein besonderer Auftrag der Zentralbeh�rden erforderlich.

Die Abgrenzung der Kreise war bleibend, die der amtshauptmannschaftlichen Bezirke wechselte jedoch, um sich der Bequemlichkeit der Amtshauptleute anzupassen, die ihre Aufgaben von ihren G�tern aus wahrnahmen. Der Amtshauptmann war immer dem jeweiligen Kreishauptmann unterstellt. Grunds�tzlich kann man sagen, dass die Kreis- und Amtshauptmannschaften Aufsichts-, aber noch keine Anordnungsbeh�rden waren.

In der Mitte des 18. Jahrhunderts hatten die gro�en �mter je einen Amtmann und einen Amtsverwalter, in den kleineren stand noch der Amtschreiber neben dem Amtmann. Mit der st�rkeren Differenzierung der Amtsverwaltung in Justiz- und Finanzsachen wurde seit etwa 1780 aus dem Amtmann �ber den Justizamtmann der Justizbeamte, aus dem Amts(rent)verwalter der Rentbeamte. Diese Bezeichnungen wurden bis zum Ende der �mterverfassung 1856 beibehalten. Die Ressorttrennung in Justiz- und Rentamt erfolgte zun�chst nur in Form von Sachgebieten. Sie bestanden noch nicht als eigenst�ndige voneinander getrennte Beh�rden.

�mter im K�nigreich Sachsen

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Im Jahr 1815 verlor Sachsen durch den Frieden von Wien �ber die H�lfte seines Territoriums. Es musste den Neust�dter und Th�ringischen Kreis, den Kurkreis um Wittenberg, die gesamte Niederlausitz und den nord�stlichen Teil der Oberlausitz sowie Teile des Leipziger und Mei�nischen Kreises v. a. an Preu�en und in geringem Umfang an Sachsen-Weimar abtreten. Es verblieben die übrigen Landesteile des Leipziger und Meißnischen Kreises und der Oberlausitz, ferner der Vogtländische und Erzgebirgische Kreis. Deren Verwaltung blieb zunächst weiter bestehen.

In Sachsen trat 1831 eine Verfassung in Kraft, mit der die konstitutionelle Monarchie eingeführt wurde. Daraus resultierte auch eine umfassende Verwaltungsreform. Es wurden Fachministerien eingerichtet und gemäß dem Prinzip der Trennung von Verwaltung und Justiz die Landesregierung sowie alle übrigen alten Zentralbehörden aufgelöst.[2]

Einrichtung von Kreisdirektionen

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Ihre Nachfolge trat teils das Landesjustizkollegium unter dem Justizministerium und teils die Landesdirektion unter dem Innenministerium an. Diese Institutionen waren nur als Provisorium bis zur Einrichtung von Regionalbehörden gedacht. Sie wurden aufgelöst, nachdem 1835 die vier Kreisdirektionen und die vier Appellationsgerichte Dresden, Leipzig, Bautzen und Zwickau eingerichtet wurden.

Aus den Kreisdirektionen waren ordentliche Staatsbehörden mit einem Kreisdirektor, einigen Regierungsräten und Kanzleipersonal sowie einem festen, auf die Innenverwaltung beschränkten Aufgabengebiet geworden.[3]

Die Amtshauptleute behielten ihren Aufgabenbereich bei wie bisher. Auf lokaler Ebene erfolge 1831 die vollständige Trennung der Justizämter von den Rentämtern. Die Justizämter wurden dem Justizministerium unterstellt, während die Rentämter im Ressort des Finanzministeriums verblieben. Ansonsten bestanden die Lokalbehörden zunächst unverändert weiter. Nach Einrichtung der Kreisdirektionen wurden 1836 kleine Korrekturen an der Ämtereinteilung vorgenommen, wobei v. a. einzelne Orte anderen Ämtern zugewiesen wurden.[4]

Änderung der Patrimonialgerichtsbarkeit

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In den folgenden Jahren wurde deutlich, dass die alte Ämterverwaltung dem Aufgabenzuwachs nicht mehr gewachsen war. Dieser resultierte zum einen aus dem generellen Anwachsen der staatlichen Aufgaben durch Bevölkerungswachstum und Industrialisierung. Zum anderen fiel 1855 die Patrimonialgerichtsbarkeit an den Staat, der damit der alleinige Inhaber der Justiz wurde. Sie konnte teilweise schon ab dem 1. August 1833 freiwillig abgetreten werden. Um die neuen Aufgaben auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit bewältigen zu können, richtete der Staat zunächst als neue Gerichtsstellen neben den Justizämtern die sogenannten Königlichen Gerichte ein, die die von Städten und Patrimonialgerichten abgetretene Gerichtsbarkeit und manchmal auch Teiljurisdiktionen der Justizämter übernahmen. Auch die unzweckmäßige, historisch gewachsene Gebietsabgrenzung entsprach nicht den neuen Bedürfnissen der Lokalverwaltung.

Ende der Ämterverfassung

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1856 wurden die Justizämter und Königlichen Gerichte aufgelöst, von nun an bildeten 123 nach rationalen Gesichtspunkten gebildete Gerichtsämter die untere Ebene von Innenverwaltung und Justiz. Das bedeutete das Ende der Ämterverfassung. Siehe hierzu auch Gerichte im Königreich Sachsen#Justizreform 1855. Die Auflösung der Rentämter erfolgte 1865. Die Trennung von Verwaltung und Justiz auf lokaler Ebene wurde erst 1873 mit Bildung der Amtshauptmannschaften verwirklicht. Die Gerichtsämter blieben weiter als erste Instanz der Justizpflege bestehen und wurden 1879 auf Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich in Amtsgerichte umgewandelt.

  • Karlheinz Blaschke: Zur Behördenkunde der kursächsischen Lokalverwaltung. In: Archivar und Historiker. Berlin 1956.
  • Karlheinz Blaschke: ie Ausbreitung des Staates in Sachsen und der Ausbau seiner räumlichen Verwaltungsbezirke. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte. Band 91, 1954.
  • Karlheinz Blaschke: Sächsische Verwaltungsgeschichte. Berlin 1958 (= Lehrbriefe für das Fachschulfernstudium für Archivare. Verwaltungsgeschichte des Staates. Lehrbrief 3).
  • Karlheinz Blaschke: Verwaltungsgeschichte für Stadt- und Kreisarchivare im Gebiet des ehemaligen Landes Sachsen. Dresden 1962.
  • Karlheinz Blaschke: Kursächsischer Ämteratlas 1790. Dresden 1964–1967.
  • Leo Bönhoff: Die ältesten Ämter der Mark Meißen. In: Neues Archiv für sächsische Geschichte und Altertumskunde. Band 38, 1917, S. 17–46.
  • Conrad Bornhak: Die Entwicklung der sächsischen Amtsverfassung im Vergleich mit der brandenburgischen Kreisverfassung. In: Preußische Jahrbücher. Band 56, 1885, Heft 2, S. 126–140.
  • Reiner Groß: Gerichtsbücher und Protokolle der sächsischen Lokalbehörden bis 1856 im Sächsischen Landeshauptarchiv Dresden. In: Archivmitteilungen. Band 13, 1963, S. 186–190.
  • Werner Heubel: Die Entwicklung der inneren staatlichen Verwaltung in den sächsischen Erblanden von 929 bis zur Verfassung von 1831. Sebnitz 1927.
  • Thomas Klein (Hrsg.): Grundriss zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815–1945. Band 14: Sachsen. Marburg/Lahn 1982.
  • Rudolf Kötzschke: Die Landesverwaltungsreform im Kurstaat Sachsen unter Kurfürst Moritz 1547/48. In: Zeitschrift des Vereins für thüringische Geschichte und Altertumskunde. Neue Folge Band 34, 1940.
  • Friedrich Lütge: Die mitteldeutsche Grundherrschaft. Jena 1934.
  • Werner Ohnsorge: Die Verwaltungsreform unter Christian I. Ein Beitrag zur Geschichte der zentralen Behördenbildung Kursachsens. In: Neues Archiv für sächsische Geschichte. Band 63, 1942.
  • Curt von Raab: Das Amt Plauen im Anfang des 16. Jahrhunderts und das Erbbuch vom Jahre 1506. Plauen 1902.
  • Curt von Raab: Das Amt Pausa bis zur Erwerbung durch Kurfürst August von Sachsen im Jahre 1569 und das Erbbuch vom Jahre 1506 (= Beilage zu den Mitteilungen des Altertumsvereins zu Plauen 16 [1903/04]), Plauen 1903.
  • Uwe Schirmer: Grundzüge, Aufgaben und Probleme einer Staatsbildungs- und Staatsfinanzgeschichte in Sachsen. Vom Spätmittelalter bis in die Augusteische Zeit. In: Neues Archiv für sächsische Geschichte. Band 67, 1996, S. 31–70.
  • August Schumann: Vollständiges Staats-, Post- und Zeitungslexikon von Sachsen. Band 2 und 10, Zwickau 1815 und 1823.
  • Georg Carl Treitschke und Gustav Wilhelm Schubert: Umriss der Justizverfassung im Königreich Sachsen und der Königlich-Sächsischen Oberlausitz. Leipzig 1829.

Einzelnachweise

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  1. SächsHStA, 10036 Kammerkollegium/Geheimes Finanzkollegium, Loc. 34136, Einrichtung tabellarischer Auszüge von sämtlichen Ämtern, Kammergütern und Vorwerken nebst deren Einkünften (1768) und Sächsischer Hof- und Staatskalender auf das Jahr 1775
  2. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (GVOBL Sachsen): "Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betr." vom 7. November 1831
  3. GVOBL Sachsen: "Verordnung wegen Einrichtung von Kreisdirectionen" vom 6. April 1835
  4. GVOBL Sachsen: "Verordnung über die Veränderung der Bezirkseinteilung" vom 28.5 und 9. September 1836