Gesundheitsprüfung (Versicherung)

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Die Gesundheitsprüfung (auch Risikoprüfung) ist in der Personenversicherung das von Versicherern verlangte Gesundheitszeugnis eines Arztes über den Gesundheitszustand eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person.

Bei Personenversicherungen steht das Gesundheitsrisiko der versicherten Person im Vordergrund, so dass der Versicherer die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Versicherungsschadens durch die Gesundheitsprüfung abschätzen muss. Die Gesundheitsprüfung findet vor Abschluss des Versicherungsvertrages statt,[1] so dass der Versicherer entscheiden kann, ob er das Gesundheitsrisiko versichern kann oder nicht (Versicherbarkeit). Bei gegebener Versicherbarkeit kann er die Höhe der Versicherungsprämie hieran orientieren.[2] Bei Verträgen mit einer niedrigen Versicherungssumme findet lediglich eine Befragung der versicherten Person statt, bei höheren Summen (etwa ab 400.000 Euro) ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich.[3]

Bereits 1868 entwickelte die Gothaer Lebensversicherungsbank ein spezielles Formular für die ärztliche Untersuchung (Gesundheitszeugnis).[4]

Der Versicherungsnehmer hat gemäß § 19 Abs. 1 VVG eine Anzeigepflicht bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags für die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Versicherungsvertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Arglistiges Verschweigen von Krankheiten macht den Vertrag anfechtbar (§ 22 VVG). Das Gesundheitszeugnis gehört zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (§ 28 VVG).[5] Nach § 56 Abs. 1 VVG kann der Versicherer bei Verletzung der Anzeigepflicht den Versicherungsvertrag kündigen und die Leistung verweigern.

Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer ist gemäß § 213 Abs. 1 VVG zulässig und darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen. Sie ist nur dann zulässig, wenn die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.

Von der Risikopr�fung gibt es bestimmte gesetzliche Ausnahmen, etwa bei Vertr�gen im Basistarif (� 203 Abs. 1 Satz 2 VVG) und in der Kindernachversicherung (� 198 VVG). Der Kontrahierungszwang f�r den Basistarif gilt nach � 193 Abs. 5 Satz 4 VVG nicht, wenn durch den Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht aus � 19 VVG verletzt wurde.[6] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2016 entschieden, dass beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung keine erneute Gesundheitspr�fung durchgef�hrt werden darf.[7]

� 18 GenDG setzt dem Versicherer Grenzen bei der Erhebung von Daten aus DNA-Analysen.[8]

Eine Risikopr�fung spielt im Versicherungswesen vor allem im Bereich der Personenversicherungen eine bedeutende Rolle. Im Mittelpunkt steht dabei der Gesundheitszustand des potentiellen Kunden, unter dessen Kenntnis die Versicherung bewertet, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsvertrag zustande kommt. F�r den Versicherer ist der Gesundheitszustand relevant, da im Rahmen der Personenversicherung individuelle Risiken versichert werden, deren Tragweite wesentlich von der Gesundheit zum Eintrittszeitpunkt abh�ngt.

Es werden Daten zum Geschlecht, Alter, Beruf, dem Wohnort, dem derzeitigen Gesundheitszustand, Angaben �ber gef�hrliche Sportarten etc. erhoben. Zum subjektiven Risiko z�hlt hierbei das pers�nliche Verhalten des Versicherungsnehmers, wie die Einstellung zu Krankheiten, oder die weiteren Absicherungen, die der Versicherungsnehmer t�tigt.

Einem Versicherungsunternehmen steht es frei, Antr�ge abzulehnen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen. Erst wenn sich Versicherungsnehmer und Versicherer einig sind, kommt ein Vertrag zustande. Beim Invitatio-Modell gilt dies entsprechend, hier ist allerdings die Reihenfolge der Willenserkl�rungen vertauscht.

Grunds�tzlich gibt es eine Gesundheitspr�fung im Bereich der privaten Krankenversicherung und im Bereich der biometrischen Risiken wie Risikolebensversicherung, Berufsunf�higkeitsversicherung, Erwerbsunf�higkeitsversicherung und anderen Versicherungen, bei denen die Gesundheit bzw. Krankengeschichte des Versicherten eine zentrale Rolle f�r das Risiko spielt. Daneben kann auch in Kombinationsprodukten eine Gesundheitspr�fung durchgef�hrt werden.

Ein Versicherer stellt die Gesundheitsfragen grunds�tzlich in Textform im Rahmen der Antragsformalit�ten. Gem�� � 19 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die ihm bekannten Gefahrumst�nde, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, diesem mitzuteilen. Sollten Angaben f�r den Versicherer unklar oder unvollst�ndig sein, erh�lt der Kunde vom Versicherer Frageb�gen zu den einzelnen Vorerkrankungen, die vom Kunden ausgef�llt werden m�ssen.

Im Rahmen der Antragsformalit�ten bzw. der Gesundheitspr�fung verlangen Versicherungsgesellschaften nicht selten eine Schweigepflichtentbindung f�r behandelnde �rzte. Damit kann der Versicherer die Angaben direkt vom Arzt anfordern und �berpr�fen.

F�r die Richtigkeit und Vollst�ndigkeit der Angaben ist in jedem Fall der Versicherungsnehmer verantwortlich. Aus diesem Grund sollten sich Antragsteller bereits im Vorfeld mit den zu erwartenden Fragen auseinandersetzen. Typisch ist, dass sich die Gesundheitsfragen �ber ambulante Therapien der letzten 3 Jahre, station�re Behandlungen der letzten 5 Jahre und psychotherapeutischen Behandlungen der letzten 10 Jahre erstrecken. Einige Versicherer fragen aber auch unbefristete Zeitr�ume ab. Beispielsweise k�nnen je nach Fragestellung u. a. anzugeben sein: psychische Leiden, jegliche bei der Anamnese (etwa auf Frageb�gen vor operativen Eingriffen) gemachte Angaben, Mittel der Selbstmedikation, prophylaktische Bluttests, vom Arzt in der Patientenkarte oder bei Rezepten vermerkte Diagnosen, die Entfernung gutartiger Muttermale, der Konsum von Zigaretten, Alkohol und anderen Drogen sowie diverse Symptome (etwa Kopfschmerzen, Pr�fungsangst, Schlaf- und Konzentrationsst�rungen, Verstauchungen usw.), selbst wenn kein Arztbesuch erfolgte. Der Versicherungsnehmer kann hierf�r bei �rzten einen Auszug aus seiner Patientenakte anfordern oder sich an seine Krankenkasse wenden. Relevant sind auch Behandlungen, die nicht von der Krankenkasse �bernommen werden. Der Patient muss dabei nur allgemein die Beschwerden angeben und muss keine medizinischen Fachausdr�cke verwenden.[9] L�sst der Antragsteller Vorerkrankungen oder andere Gefahrumst�nde unerw�hnt, gef�hrdet er damit den Versicherungsschutz.

Je nach Gesundheitszustand hat der Versicherer vier M�glichkeiten:

  • Annahme des Antrags ohne Einschr�nkung,
  • Annahme des Antrags zu einer h�heren Pr�mie,
  • Annahme des Antrags mit einem Ausschluss f�r bestimmte Erkrankungen oder
  • Ablehnung des kompletten Antrags.

Falsche Angaben

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Macht ein Kunde wissentlich oder unwissentlich falsche Angaben, hat dies Konsequenzen f�r den Versicherungsvertrag.

  • Grunds�tzlich hat der Versicherer in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zur�ckzutreten.
  • Sollten falsche Angaben weder vors�tzlich noch grob fahrl�ssig gemacht worden sein, hat der Versicherer nur die M�glichkeit, den Vertrag zu k�ndigen. Dazu r�umt der Gesetzgeber dem Versicherer die Frist von einem Monat ein, das R�cktrittsrecht ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  • Sollten die Angaben grob fahrl�ssig gemacht worden sein, besteht die M�glichkeit, den Vertrag zu ge�nderten Konditionen weiterzuf�hren. Insbesondere kann der Versicherer Leistungen aufgrund einer Vorerkrankung ausschlie�en oder einen Beitragszuschlag verlangen.
  • Im Falle eines Ausschlusses oder eines Zuschlages von �ber 10 % der Pr�mie durch die Versicherung im Rahmen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (�19 Abs. 4 Versicherungsgesetz) hat wiederum der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos zu k�ndigen (� 19 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz). Keine Verl�ngerung der Widerrufsfrist von 14 Tagen gibt es aber, wenn die Versicherung einen normalen Antrag des Kunden nur mit Ausschl�ssen oder Risikozuschl�gen, die die Pr�mie um mehr als 10 % erh�hen, annehmen m�chte. Hierbei handelt es sich ja nicht um die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
  • Im Falle einer arglistigen T�uschung kann der Vertrag auch angefochten werden.

Seit dem 1. April 2011 unterh�lt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zum Zweck der Risikopr�fung und zur Aufkl�rung von Schadensf�llen mit Manipulationsverdacht das Hinweis- und Informationssystem (HIS).[10]

  • Wolfgang Wieser: Risikopr�fung in der Lebensversicherung, Graz 2008 (E-Book)

Einzelnachweise

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  1. Maximilian Koch/Stephan Umann/Martin Weigert (Hrsg.), Lexikon der Lebensversicherung, 2002, S. 51
  2. Erwin Eszler: Versicherbarkeit und ihre Grenzen Hamburger Gesellschaft zur Förderung des Versicherungswesens (Hrsg.) Heft 21, Karlsruhe, 1999
  3. Maximilian Koch/Stephan Umann/Martin Weigert (Hrsg.), Lexikon der Lebensversicherung, 2002, S. 75
  4. Peter Koch, Geschichte der Versicherungswissenschaft in Deutschland, 1998, S. 178
  5. Kai-Jochen Neuhaus/Andreas Kloth, Praxis des neuen VVG, 2007, S. 49
  6. Golo Wiemer, Der Basistarif in der privaten Krankenversicherung, 208, S. 248
  7. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016, Az.: IV ZR 45/16 = NJW 2017, 169
  8. BT-Drs. 16/10532 Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) vom 13. Oktober 2008, S. 36
  9. Gesundheitsfragen bei Versicherungen. Exakte Angaben zahlen sich aus. In: Neue Osnabrücker Zeitung. 2014, abgerufen am 11. August 2019.
  10. Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer – HIS. Was es ist und was es leistet (Memento vom 24. Januar 2016 im Internet Archive) GDV, 2015